Die neuen Bestimmungen.
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Also nicht nur Mittel, bei denen der Apotheker die An-wesenheit starkwirkender Stoffe konstatiert hat, sondern auchschon diejenigen, bei denen die Abwesenheit solcher Stoffenicht mit Sicherheit erwiesen werden kann, sollen dem Abgabeverbot unterliegen.
Über diese Grundregel geht aber der Entwurf des Bundes-rats weiter noch in dreifacher Beziehung wesentlich hinaus, in-dem er folgendes bestimmt:
a) Die in der Anlage B genannten Mittel dürfen überhauptnur auf ärztliches Rezept verabfolgt werden. (Hierin bestehtder einzige Unterschied zwischen beiden Verzeichnissen.)
b) Bei allen denjenigen Mitteln, deren erstmalige Abgabeohne ärztliche Anweisung nicht gestattet ist, ist auch diewiederholte Abgabe nur auf jedesmal erneute derartigeAnweisung zulassig, und
c) bei allen Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verab-folgt werden dürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder denanderen Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche An-weisung abzugeben" angebracht sein.
Die Verordnung hat, wie sich hieraus ergibt, nicht den sehrnaheliegenden Weg beschritten, alle diejenigen Mittel, deren Aligäbe im Handverkauf unzulässig erscheinen muß, in die An-lage B einzufügen, sie hat vielmehr in dieser nur eine kleineAnzahl größtenteils ganz indifferenter Mittel zusammengestellt,
«leren Verkehr nicht wegen ihrer Zusammensetzung, sondern
aus anderen Gründen möglichst beschränkt werden sollte, und«'s bezüglich aller Mittel der Anlage A dem Apotheker überlassen,bezw, ihn direkt verpflichtet, „sich Gewißheit darüber zu ver-schaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über dieAbgabe starkwirkender Arzneimittel Anwendung finden."
Da der Apotheker somit \i\f die Abgabe der Mittel alleindie Verantwortung tragt, ist für ihn eine genaue Kenntnis derBestandteile der 90 Mittel der Anlage A erforderlich.
im Nachstehenden ist nach zuverlässigen Analysen undLiteraturangaben eine Übersicht über die Zusammensetzung der
Mittel der beiden Listen gegeben. Diejenigen Mittel, welche
starkwirkende Stoffe enthalten, und die demgemäß mir aufschriftliche ärztliche Anweisung abgegeben werden dürfen, undauf deren Abgabegefäßen oder äußeren Umhüllungen die Inschrift„Nur auf ärztliche Anweisung abzugeben" angebracht werdenmuß, sind durch fetten Druck hervorgehoben.