Die neuen Bestimmungen. J31
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen müssen ent-halten :
a) den Namen des Mittels,
b) den Namen oder die Firma des Verfertigers.
Die Gefäße oder die äußeren Umhüllungen müssen ent-halten :e) den Namen oder die Firma des verabfolgenden Geschäftes,
d) die Höhe des Abgabepreises und
e) bei den Mitteln der Anlage B und denjenigen der Anlage A,welche starkwirkende Stolle enthalten, die Inschrift: „Nur aufärztliche Anweisung abzugeben".
Lediglich für Ziffer c und d gilt der Vorbehalt: „DieseBestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung."Ziller e bezieht sich, da sie in § 3 enthalten ist, ebenfalls nurauf Apotheker. Die Anordnungen unter a und b müssen da-gegen auch im Großhandel befolgt werden. Eine Angabe derBestandteile der Mittel auf der Umhüllung oder sonst wowird jedoch in der Verordnung nirgends gefordert.
Ad 2 (§ 2 Abs. 2) ist für die 95 Mittel der beiden Anlagenein unbedingtes Verbot der Beigabe von irgend welchen Anpreisungen, Kmpfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gut-achtlichen Äußerungen oder Danksagungen, in denen dem Mitteleine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, aufdem Gelaße, den äußeren Umhüllungen oder auf irgend einesonstige Art festgelegt. Eine kurze, sachliche Erläuterung desMittels neben dem Namen, also z. B.: Schweizerpillen, ein Ab-führmittel, oder: Pain Expeller, ein Rheumatismusmittel, wirdals eine „Anpreisung" nicht anzusehen sein und daher als zu-lassig gelten müssen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn inheigegebenen Prospekten, Umhüllungen und dergl. andereMittel empfohlen werden, sofern diese nicht ihrerseits selbst aufder Geheimmittelliste stehen.
Diese Bestimmung, die sich in allen Staaten, die denbundesratlichen Entwurf in seiner ursprünglichen Fassung pub-liziert haben, nur auf die 95 Mittel der Anlagen A und Bbezieht, hat in Baden und Hessen eine ganz wesentliche Er-weiterung erfahren, indem sie hier durch Herausnahme aus demEntwurf und Einschiebung in die bestehenden Apothekenbetriebs-Ordnungen auf alle Arzneimittel, die vom Apotheker imHandverkauf abgegeben werden, ausgedehnt ist. In den beidenStaaten darf der Apotheker also überhaupt keinem einzigen Arznei-mittel, das er verkauft, irgend welche Anpreisungen, Gutachten usw.beigeben. In Hessen hat diese neue Anordnung durch Ministerial-
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