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Verkehr mit Geheimmitteln.
vom 215. Mai 1903. Neben diesem sind jedoch die in mehrerenStaaten und Bezirken bestehenden älteren Vorschriften über denVerkehr mit Geheimmitteln fast durchweg formell in Kraft ge-blieben, so daß gegenwärtig auch mit ihnen gerechnet werdenmuß. Diesen z. T. ganz verschiedenen Rechtsnormen gesellensich dann noch hinzu das in der Gew.O. enthaltene Verbot desAnkaufs und Feilbietens von Geheimmitteln im Umherziehen.sowie die Position Geheimmittel im neuen deutschen Zolltarif.Die in Bayern durch das dortige Gewerbsteuergesetz eingeführteGeheimmittelsteuer bedarf als rein interne Angelegenheit keinerbesonderen Erörterung.
a. Bio neuen Bestimmungen (Entwurf des Bundesrats).
Der (Seite 1 abgedruckte) Entwurf des Rundesrats vom23. Mai 1903 befaßt sich in seinem größten Teile mit dem Verkehr mit Geheimmitteln, lediglich der kurze § 4 bezieht sich aufdie Ankündigung. Wie für diese, so gilt auch für den Verkehrder Mittel die in § 1 zum Ausdruck gebrachte Fundamentalbe-stimmung, durch die sich der Entwurf von allen früheren Ge-heimmittelverordnungen unterscheidet, daß alle Gebote oderVerbote desselben sich ausschließlich auf die in denAnlagen namentlich aufgeführten 95 Mittel beziehen.Alle anderen Geheimmittel und Spezialitäten, mögen sie imHandelswege bezogen oder vom Apotheker selbst hergestellt sein,mögen ihre Bestandteile auf der Umhüllung angeben sein oder nicht,bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung völlig un-berührt. Was in dieser Reziehung hinsichtlich der Ankündi-gung schon auf Seite 81 näher ausgeführt wurde, gilt in vollemUmfange auch für die das Feilhalten und den Verkauf betreffendenBestimmungen. Nur in Raden und Hessen ist, wie weiter untenausgeführt wird, hinsichtlich eines einzigen Punktes eine Aus-nahme gemacht.
Die in den §§ 2 und 3 des Entwurfs enthaltenen Bestim-mungen über den Verkehr der 05 Mittel sind dreifacher Art:
1. ein Gebot hinsichtlich der Beschaffenheit der Gefäße undäußeren Umhüllungen, in denen die Mittel abgegebenwerden;
2. ein Verbot hinsichtlich der Beigabe von Empfehlungen,Gutachten und dergl. und
3. eine Bestimmung über die Abgabe der 05 Mittel.
Ad 1 sind folgende Anordnungen getroffen (§ 2 Absatz 1,§ 3 Absatz 3):