Verkehr mit Geheimmitteln.
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lungen. uns K.G. hat bereits zweimal festgestellt, daß weder inder Ankündigung noch in der Abgabe eines Heilmittels an sicheine Ausübung der Heilkunde gefunden werden könne. Auf eineAnkündigung bezieht sich folgendes Urteil:
K.G. 7. Dezember 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 99).In der bloßen Reklame für ein Mittel gegenüber demPublikum kann nicht die Ausübung der Heilkunde erblicktwerden. Die Ausübung der Heilkunde beginnt erst, wenn sich ein
Patient an eine Person wendet, um Heilung zu suchen, und j..... ! Person
Heilung verspricht.
Gleiches hatte das K.G. unter dem 29. Mai 1902 (K.G.A. IV,8, 307) schon hinaichtlich der Abgabe eines vom Apothekerselbst erfundenen und gegen ein bestimmtes Leiden em-pfohlenen Mittels festgestellt. In beiden Fällen hatten übrigensauch die Landgerichte als zweite Instanzen in demselben Sinneentschieden. Unter dem 17. Mar/. 1904 (Pharm. Ztg. 1901, Nr. 21)fällte auch das L.G. 1. Berlin ein freisprechendes Urteil in einergleichen Sache.
Damit dürfte die Unmöglichkeit, auf Grund des Verbotsder Ausübung ärztlicher Tätigkeit gegen Ankündigungen derApotheker erfolgreich einzuschreiten, erwiesen sein.
Anders liegt die Sache natürlich in Württemberg, Braun-schweig (s. Nachtrag) und Bremen, wo den Apothekern aus-drücklich jede Ankündigung eines Heilmittels bezw. jedeEmpfehlung eines Geheimmittels oder einer Spezialität verboten ist.
12. Verkehr mit (Jelieimmitteln.
Da die Geheimmittel fast ausnahmslos unreine Unterart derArzneimittel darstellen, sind sie in ihrem Verkehr, <1. h. hinsicht-lich des Feilhaltens und Verkaufens, einer doppelten gesetzlichenRegelung unterworfen. Es linden auf sie sowohl die allgemeinenVorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln wie auch dieSpezialbestimmungen über Geheimmitte] Anwendung. Ersteresind enthalten in den Verordnungen über den Verkehr mitArzneimitteln außerhalb der Apotheken und über die Abgabe«tarkwirkender Arzneimittel in den Apotheken. Die /.. /..geltenden diesbezüglichen Vorschriften sind im Anhange abgedruckt undkönnen als Anordnungen allgemeiner Art eine «eitere Behandlungan dieser Stelle nicht erfahren. Die vorliegend in Betrachtkommenden speziellen (ieheimmitel-Bestimmungen sindin erster Linie geschaffen durch den Entwurf des HundesratsUrban, Gtaheimmittel. ^