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[Hauptbd.] (1904)
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Ausübung der Heilkunde durch Ankündigungen.

11. Ausübung der Heilkunde durch Ankündigungen.

Das durch die gegenwärtige Reichsgesetzgebung festgelegtePrinzip der Freigabe der Ausübung der Heilkunde hat nur inzwei Punkten eine Durchbrechung erfahren. Durch § 56a derGewerbeordnung ist dieAusübung der Heilkunde, insoweit derAusübende für dieselbe nicht approbiert ist", vom Gewerbebetriebim Umherziehen ausgeschlossen, und ferner ist den Apothekernaller Bundesstaaten durch ihre bezüglichen Apothekerordnungendie Enthaltung von jeder ärztlichen Tätigkeil zur besonderenBerufspflicht gemacht. Die erstere dieser beiden Ausnahmebe-stimmungen ist, wie sieb ohne weiteres ergibt, auf bloße An-kündigungen und dergl., von vornherein nicht anwendbar, wohlaber ist wiederholt seitens der Behörden der Versuch gemachtworden, in der Öffentlichen Empfehlung oder Anpreisung irgendeines Heilmittels gegen bestimmte Leiden durch Apothekereine diesen verbotene Ausübung der Heilkunde zu erblicken.

Dieser Anschauung ist besonders in einigen Einzelverfügungender Regierungen deutlich Ausdruck verliehen. So findet sich ineiner Verfügung des Regierungspräsidenten in Posen vom 28. Fe-bruar IH'.H folgender Passus:

Die Wahrnehmung, daß vielfach in den öffentlichen Blättern Reklamemit Qeheimmitteln and angeblichen Arzneimitteln getrieben wird, wobeidie Apothekenbesitzer insofern beteilig! sind, daß am Schlüsse solcherReklameartikel mitgeteilt wird, in welchen Apotheken die betreffendenMittel vorrätig gehalten werden, veranlaßt mich, den Herren Apotheken-besitzern den 8 14 der revidierten Apothekerordnung vom II. Oktober 1S0Iund dus Ministerialreskrip! vom 23. September 1871 in Erinnerung zubringen, wonach den Apothekern jedes Übergreifen in das Gebiet ärztlicherTätigkeit streng untersagt ist. Als ein solches muß es aber be-zeichnet, werden, wenn solche reklamehaf teil Anzeigen sichnicht darauf beschränken, einfach das Vorrätighalten diesesoder jenes Mittels bekannt zu geben, sondern, wenn dieseMittel gegen bestimmte Krankheiten und Krankheitserschei-nungen angepriesen werden."

Ganz ebenso wurde in Verfügungen der Regierungspräsi-denten in Merseburg vom 2. März 1897 und Köln vom 8. De-zember 1807 die Anempfehlung und Abgabe von Heilmitteln imHandverkauf gegen bestimmte Krankheiten als Ausübung derHeilkunde bezeichnet.

Auch einige ältere Regierungsprftsidialverfügungen (Danzig23. März 1873, Wiesbaden 13. Februar 1873) haben schon diesenGedanken zum Ausdruck gebracht.

Die Versuche auf Grund derartiger Konstruktionen gegenApotheker strafrechtlich einzuschreiten, sind jedoch völlig miß