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[Hauptbd.] (1904)
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121
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Ankündigung von Gegenständen zu anzüchtigem Gebrauch. 121

durch Ankündigung irgend welcher zu unzüchtigen Zweckenbestimmter"Gegenstände beimPublikum" (§ 184 Nr. 3 St.G.lS.) zu verhüten, so mußdie Vorschrift notwendig dahin ausgelegt werden, daß sie von einer

vorsätzlichen, durch den Verfertiger oder den Ankündigenden gegebenenZweckbestimmung abgesehen solche Gegenstände im Auge hat, welchezu einem unzüchtigen Gebrauch einerseits sich vermöge ihrer besonderenBeschaffenheit eignen und anderseits, erfahrungsmäßig, Verwendung zufinden pflegen ....

Zur Anwendung von § 184 Nr. 3 St.G.B wird Dach Wortlaut andSinn der Vorschrift nicht erfordert, daß der angekündigte (Segenstand zukeinem anderen, als zu einem unzüchtigen Gebrauch bestimm! ist. vielmehrgenügt es, wenn er nach seiner eigentümlichen Beschaffenheit und erfahrungs-mäßig bald solchem Gebrauche, bald anderen, nicht unzüchtigen Zwecken dient.

Ein zweites Urteil denselben Gerichtes befaßt sicli mit einemarzneilichen Mittel zur Verhütung der Übertragung geschlecht-licher Krankheiten: den Viropräparaten.

E.G. 19. Juni 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 93).

Allerdings will der Gesetzgeber die Ankündigung solcher Gegenständehintertreiben, die erkennbar bei der Verübung unzüchtiger Handlungengebraucht zu werden bestimmt sind; das will aber nicht besagen, diltischonder Gebrauch selbst" als eine unzüchtige Handlung sich dar-stellen müsse, vielmehr ist ein Gegenstand auch dann zu unzüchtigein Ge-brauche bestimmt, wenn seine Verwendung der Ausübung unzüchtigerHandlungen in irgend einer Weise förderlieh werden soll. Steht sonachfest, daß das hier angepriesene Mittel vorzugsweise beim außerehelichenGeschlechtsverkehr benutzt werden sollte, um die Ansteckungsgefahr zubeseitigen, sollte es mithin der gefahrlosen Ausübung des außerehelichenGeschlechtsverkehrs dienen, so war es wenngleich nicht ein Mittelzur Verübung der Unzucht immerhin im Sinne des Gesetzes zu un-züchtigem Gebrauch bestimmt, und seine öffentliche Ankündigung strafhar.

Nach diesen beiden Entscheidungen muß die Ankündigung

sowohl von Mitteln zur Verhütung der Empfängnis, wie zur Vor-beugung geschlechtlicher Ansteckungen als unzulässig angesehenwerden. In einem Urteil vom 18. September L903 (Pharm. Ztg.1908, Nr, 79) hat das R.G. noch besonders darauf hingewiesen,daß bei solchen Gegenständen (zur Verhütung der Empfängnis),auch wenn sie nebenbei in einzelnen Fällen von Ärzten zu Medi-zinalzwecken gebraucht werden können, doch der allgemeine un-züchtige /weck bestehen und ihre Ankündigung unzulässig bleibt.Die Ankündigung von Preislisten über hygienischeHu mmiartikel hat das K.G. in zwei Entscheidungen vom9, und 81. Oktober L908 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 92) nicht als An-preisung von Gegenständen, die zum unzüchtigen Gebrauche be-stimmt sind, angesehen, da man aus dieser Art der Ankündigungkeinen Rückschluß auf die in den Preislisten aufgeführten Warentun könne (s. Seite 79).