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[Hauptbd.] (1904)
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120
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120 Ankündigung von Gegenständen zu unzüchtigem Gebrauch.

1901 (K.G.A. III, S. 460) gegen die Jacobischen Heilkuren undII eiltränke, vom 21. April 1902 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 34) gegendie Behandlung von Gicht mit Oxonyd-Präparaten. Dagegenkann in der Empfehlung einer schon lange allgemein bekanntenHeilmethode, wenn dabei auf angewendete Mittel auch nichtandeutungs- oder beziehungsweise verwiesen wird, nicht als An-kündigung von Geheimmitteln angesehen werden. Das ist infolgenden Urteilen festgestellt: K.G. 9. Februar 1891 (Sp. 8.525):Baunscheidtismus, K.G. 31. Oktober 189.". (K.G.A. I, S. inj):San Jana- Heilmethode, O.V.G. H. Juni L898 (K.G A. II, 8. 184):Magnetismus.

9. Ankündigung von Gegenständen zu unzüchtigemGebrauch.

Es existieren zwei Strafbestimmungen, welche aus sittlichenGründen die Ankündigung gewisser Gegenstände und Mittel verbieten: § isi Ziffer 3 St.G.B (s. Seile 5) und eine Berliner PolizeiVerordnung vom 1. Januar 1900 (s. Seite 17).

a. § 184 3 St.G.B.

Dieser Paragraph, der, wie sieh spater zeigen wird, auchallein in Betracht kommt, ist durch die Novelle vom 2.">. Juni 1900,die sog. lex Heinze, dem St.G.B. eingefügt worden. Er verbietetganz allgemein die Ankündigung oder Anpreisung vonGegen-standen, die zu unzüchtigen Gebrauche bestimmt sind".

Unter Gegenständen sind nicht nur Apparate oder Vor-richtungen, wie Präservativs und dergl. zu verstehen, sondernauch medizinische Präparate, die nach Art eines Arzneimittelsge- und verbraucht werden, wie antikonzeptionelle Mittel, Pessarien,Schutzmittel gegen Übertragung von Geschlechtskrankheiten undähnliche Zubereitungen. Daher kann die Bestimmung unterUmständen auch gegen Mittel, die einen streng medizinischen,wissenschaftlichen Charakter haben, angewendet werden. Einegründliche Auslegung des § 184 3 hat das K.G. in folgendem Urteile gegeben:

R.G. 23. September 1901 (K.G.A. III, S. 430).Die Beantwortung der Frage, ob ein Gegenstand zu unzüchtigemGebrauchbestimmt" sei, kann vernünftigerweise nicht lediglich roa derzufälligen Absicht des Verfertigers oder vollends von der willkürlichenBehauptung eines anderen abhängig gemacht werden. Wenn das gesetz-geberische Ziel wirklich erreicht werden soll, die Erregung von Ärgernis