Ankündigung von Heilmethoden und Heilmittels.
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1850 und dem § 10 II, 17 A.L.R., denn das ausgesprochene Verbot hatzum Gegenstand die Sorge für Leben und Gesundheit, auch soll durch dasVerbot das Publikum vor Gefahren geschützt werden, die ihm durch der-artige auf Täuschung hinzielende Anzeigen nicht approbierter Heilkundigerdrohen. Daß der in dem ausgesprochenen Verbot enthaltene Tatbestanddurch das Keiohsgesetz vom 27. Mai 1890 insbesondere die §§ 1 und 4in einer erschöpfenden und eine Polizeiverordnung ausschließenden Weisegeregelt worden ist, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden.Das Gesetz vom 27. Mai 189G ist, wie auch sein Käme zeigt, erlassen zurBekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Es sollen durch dasselbe dieGewerbetreibenden gegen unlautere geschäftliche Maßnahmen von seilenanderer Gewerbetreibenden geschtttzl werden. Das durch den § i gegebeneRecht, auf Unterlassung und Entschädigung zu klagen, isl ebenso wie dasRecht, hei dem Vorliegen des im S 4 unter Strafe gestellten Tatbestandesauf Bestrafung anzutragen, nach den §§ 1 und 12 nur solchen Gewerbe-treibenden gegeben, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandterArt herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen oder von Ver-landen zur Förderung gewerblicher Interessen.
Die Polizeiverordnung geht aber von ganz anderen Gesichtspunktenaus. Sie hat zum Gegenstand die Sorge für Leben und Gesundheil undnicht den Schutz gewerblicher Interessen, sie will das Publikum alssolches schützen und nicht lediglieh die Gewerbetreibenden, von deren An-trag außerdem nach dem Reichsgesetz die Bestrafung abhängig ist. DieGültigkeit der in Krage kommenden Vorschrift des § 8 der Polizeiverord-nung wird also durch die SS 1 und 1 des Reichsgesetzes nicht ausge-schlossen, da sie mit den Bestimmungen dieses Paragraphen nicht imWiderspruch steht. Der in dein § 4 unter Strafe gestellte Tatbestand islnur insoweit abschließend und erschöpfend geregelt, als es sich um Strafhostinimungen handelt, die die Gewerbetreibenden gegen unlautere Kon-kurrenz von seifen anderer Gewerbetreibender schützen sollen.
Noch in einer dritten Entscheidung vom 11. Februar 1904(Pharm. Ztg. 1904, Nr. 14) hat dann das K.G die gleiche An-schauung niedergelegt Auch das R.G. hat in einem Urteil vom15. Januar 1904 (Pharm. Ztg. L904, Nr. 7) die Rechtsgültigkeitdieser Ankündigungsverbote bestätigt.
Die Ankündigung von Heilmethoden kann jedoch nicht nuraus den angeführten Polizeiverordnungen strafbar sein, sondernauch dann, wenn darin gleichzeitig die Ankündigung eines Ge-beimmittels zu finden ist. Dann liegt eine Übertretung der An-kündigungsverbote von Geheimmitteln durch verschleierte An-kündigung solcher Mittel vor. Das K.G. hat in mehreren Ur-teilen entschieden, daß die Ankündigung einer noch nicht bekanntenKur, wenn aus der Anzeige hervorgeht, daß Geheimmittel dabeiverwendet werden, als Ankündigung von Geheimmitteln anzu-sehen ist. Von Bedeutung sind namentlich folgende Urteile desK.G.: vom ii. Januar L898 und 8. Juni 1893 (8p. 8. i99) gegendie Mohrmannschen Bandwurmkuren, vom 23. September