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Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln.
schränkte Ausdehnung des fraglichen Ankündigungsverbote be-absichtigt gewesen. Die Rechtslage ist also in dieser Beziehungeine rocht unsichere und wenig einheitliche.
In zwei Bundesstaaten, Hamburg und Oldenburg, ist außer-dem und zwar ganz allgemein ohne Rücksicht auf die Art desInserats die Ankündigung von Geheimkuren untersagt.
Dieser dem Wort Geheimmittel nachgebildete Ausdruck istein höchst unglücklicher. Denn eine Kur bezw. Methode derHeilbehandlung ist kein materielles Ding wie ein Mittel, überwelches man genaue Angaben machen kann. Eine Kur oderMethode ist nur ein theoretischer Begriff für die auf einem be-stimmten Prinzip beruhende Behandlung eines Kranken odereiner Krankheit. Ihre Ausübung in der Praxis kann je nachdem Fall ganz verschieden sein, so daß es häutig ganz unmöglichist, vorher über die Kur bestimmte Angaben zu machen. NachAnalogie der Geheimmitteldefinition müßte man aber für eineGeheimkur folgende Iiegriffsbestimmung aufstellen:
Eine Geheimkur ist ein zur Verhütung, Linderungoder Beseitigung von Krankheiten, Körperschädenoder Leiden jeder Art bei Menschen oder Tieren be-stimmtes Verfahren, über dessen Art und Anwendungnicht spätestens bei der Ankündigung vollständigeund gemeinverständliche Angaben gemacht werden.
Während zur Auslegung der Polizeiverordnungen aber dieAusübung der Heilkunde durch nicht approbierte Personen nochkeine bemerkenswerten Gerichtsentscheidungen vorliegen, ist ihreRechtsgültigkeit mit bezug auf die Reichsgesetze bereits mehr-fach geprüft, worden. Die Verordnungen sind dabei in vollemUmfange als rechtsgültig anerkannt worden. Die betreffendenUrteile lauten:
K.(i. 1«. April 1903 (Min.Bl. f. Med.-Ang. S. 203).
Reichsrechtlieh stehen der Vorschrift keine Bedenken entgegen;landesrechtlieh findet sie ihre Begründung in §0 1' und 12 des Gesetzesüher die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, wonach die Sorge fürLehen und Gesundheil zu den Gegenständen polizeilicher Vorschriften ge-hurt, in Verbindung mit §6 des Gesetzes betreffend die Dienststellung desKreisarztes and die Bildung von Gesandheitskommissionen rom I <>. Sep-tember 1899 (Ges.-S. S. 172) und des §46 der Dienstanweisung für dieKreisärzte vom 23. März 1901 (Min.Hl. für Medizinal- niw. Angelegen-heiten S. 13f.).
K.G. 28. Mai 1903 (Min.Bl. für Med.-Ang. S. 242).Die materielle Rechtsgültigkeit der von dem Vorderrichter zur An-wendung gebrachten Bestimmung unterliegt keinem Bedenken. Sic findetihre gesetzliche Stütze in den §§ Gf. und 12 des Gesetzes vom 11. Mar/.