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[Hauptbd.] (1904)
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117
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Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln.

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vorliegende Materie nicht, der letzte Paragraph enthält die Straf-bestimmung. Mit Ankündigungen beschält igen sich nur dieZiffern ;5 und 4. Der Wortlaut derselben gleicht in den meistenFällen dem vom Minister angegebenen Muster (s. Seite 10). Ziffer 3verbietet danach unter gewissen Bedingungen alle Anzeigen nichtapprobierter Heilpersonen, ohne Rücksicht auf den Gegenstand,den sie betreffen, oder den Zweck, den sie verfolgen; Ziffer -I nurdie Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen, Methodenoder Mitteln, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung vonMenschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind.

Den Begriff Heilmethode hat das K.G. im Anschluß aneine andere Verordnung schon einmal umschrieben und dabeifolgendes festgestellt:

E.G. 12. November 1900 (K.G.A. III, S. 456).

In den betreffenden Inseraten wird Heilang vonHaut-, Harn-,Blasen- und Nierenleiden, speziell veralteten Fällen von Frauenkrankheiten" aller Haut-, Harn- und Blasenleiden, Geschwüren jeglicher Art., ebensolcher Frauenkrankheiten",von Haut- und Harnleiden, speziell veraltetenund hartnäckigen Fällen" angekündigt. Damit haben die Angeklagtenlediglich angekündigt, dal.i sie die betreffenden Leiden heilen, sie habenaher, was allein in Frage kommt, eine Methode, d.h. ein bestimmtesVerfahren zur Heilung dieser Leiden nicht angekündigt, d. h demPublikum bekannt gegeben.

Dieses Urteil kann für die Zukunft große Bedeutung ge-winnen. Denn es geht aus ihm hervor, daß das bloße An-erbieten eines Heilkundigen, diese oder jene Leiden zu heilen,nicht unter den t; 4 der genannten Verordnungen fallen kann,da unter einer Methode ein bestimmtes Verfahren zu ver-stehen ist.

Während sich Ziffer 3 nur auf Ankündigungen nicht approbierter Ileilpersonen bezieht, ist das Verbot in Ziffer 4 seinemWortlaut nach ganz allgemein gehalten. Wie der Minister indem Rundschreiben vom 7. April 190:5 (s. Seite 12) angegeben hat,soll sich jedoch auch diese Ziffer nur auf die in S I genanntennicht approbierten Heilkünstler beziehen. In einigen Regierungs-bezirken Marienwerder, Köslin, Bromberg, l.iegnitz, Magdeburg,Arnsberg und Sigmaringen ist dies im Texte der Verordnungauch direkt zum Ausdruck gebracht; in den übrigen Fallendürfte sich diese Beschränkung in der Regel aus der Überschriftund der ganzen Tendenz der Verordnung herleiten lassen. Beisechs Verordnungen von Berlin, Lüneburg, Munster, Wies-baden, Bremen und Hamburg ist dagegen die Überschrift bezw.die Verordnung selbst so gefaßt, daß man annehmen kann, essei hier gerade eine ganz allgemeine, nicht auf Kurpfuscher be-