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[Hauptbd.] (1904)
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Ankündigung von Reklamemitteln.

(K.G.A. II, S. 320) und vom 15. Oktober 1900 (K.G.A. III, 8. 472)getan hat.

Ebenso ist die Ankündigung von zwei Gegenständen, desAudiphon Bernards und der Voltamittel in Württemberg durchbesondere Verordnung ausdrücklich verboten.

Zu einer Verurteilung wegen Ankündigung eines Reklame-mittels sind nach dein Wortlaut der Verordnungen zweierleiFeststellungen erforderlich:

1. die Fälschliche Beilegung einer besonderen Wirkung und

2. die Absicht, über den Wert der Mittel zu tauschen.Der Dolus muß also in objektiver und subjektiver Beziehung

bewiesen werden. Krsteres wird in der Regel leicht gelingen,letzteres dagegen ist ebenso wie beim Betrugsparagraph mitmancherlei Schwierigkeiten verbunden. Anhaltspunkte zur Hand-habung der vorliegenden Bisstimmungen geben die nachstehendenI 'rleile:

Die fälschliche Beilegung einer besonderen Wirkung kanndurch die Behauptung erfolgen, daß eine Krankheitamschnellsten nur" durch ein bestimmtes Mittel erfolgreich bekämpftwerden könne, wenn anderseits feststeht, daß dies ebenso gutoder besser auch durch andere Mittel geschehen kann. K.G.28. November 1895 (K.G.A. I, S. 132).

Unter dem Wert, der Mittel ist nicht lediglich der Geldwert,sondern auch der Wert als Heilmittel zu verstehen. K.G. 23. JuniL898 (K.G.A. II, S. 318).

In zwei weiteren Entscheidungen vom 17. Februar 1898(K.G.A. II, 8.341) und <;. April 1899 (K.G.A. II, 8.320) hat dasK.G. die Feststellung, daß der Angeklagte sich bewußt war, daßdem angekündigten Mittel die ihm beigelegten Wirkungen un-möglich zukommen konnten, als zur Verurteilung ausreichendangesehen.

8. Ankündigung von Heilmethoden und Heilmitteln.

Unter den Rechtsnormen, welche die Ankündigung vonHeilmethoden betreffen, kommen in erster Reihe in Betracht diein fast allen preußischen Regierungsbezirken auf Grund derMinixtonalverlugung vom 2H. Juni 1902 erlassenen Polizeiver-Ordnungen über die Ausübung der Heilkunde durch nicht approbierte Personen, die auch in einigen Bundesstaaten Nachahmunggefunden haben. Diese Verordnungen haben in der Regel fünfParagraphen. Die beiden ersten befassen sich mit der Anmeldungdieser Personen beim zuständigen Kreisärzte, berühren also die