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Ankündigung von Reklamemitteln. ] 15
ihrem Wortlaut nach in der Regel „Stoffe und Zubereitungenjeder Art, denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden,um über ihren Wert zu täuschen (Reklamemittel)". Eine Ver-ordnung, die Frankfurter vom 2:i. Mai 181)4 (Nr. 34), beziehtsich nur auf Zubereitungen, eine zweite, die Wiesbadener vomlli. Mai 1902 (Nr. 88), auf Gegenstände, Stoffe und Zubereitungenjeder Art. Trotzdem der Ausdruck Gegenstände sich somit nurin einer einzigen Verordnung findet, hat das K.G. angenommen,daß auch die übrigen Verordnungen bei Reklamemitteln mit demBegriff „Stoffe und Zubereitungen jeder Art" Gegenstände mitumfassen. So namentlich in dem Urteil vom 7. Februar 1898(K.G.A. II, S. 317). Derartige Gegenstände sind insbesondereGehörapparate, das Voltakreuz, die Voltauhr u. dergl.
Daß diese Anschauung jetzt noch haltbar ist, muß bezweifeltwerden. Wenn unter Geheimmitteln, wie das E.G. seihst fest-stellt (s. Seite 86), nur pharmazeutische, d. h. arzneiliehe Zu-bereitungen und Stoffe zu verstehen sind, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, für Reklamemittel eine weitergehende Definitionaufzustellen. Die Polizeiverordnungen nehmen ja auch durchwegden Sammelbegriff „Stoffe und Zubereitungen" zur gemeinsamenGrundlage, und teilen diese dann nach ihrer Natur und derForm ihrer Ankündigung ein in
a) solche, deren Feilhalten und Verkauf nur in Apothekengestattet ist (Arzneimittel);
b) solche, deren Bestandteile nicht durch ihre Benennungoder Ankündigung erkennbar gemacht werden (Geheim-mittel) und
c) solche, denen besondere Wirkungen falschlich beigelegtwerden, um über ihren Wert zu täuschen (Reklame-mittel).
Schon aus dieser Form der Polizeiverordnungen geht dergemeinsame Charakter i\i'v drei Gruppen (Arzneimittel, Geheimmittel und Kcklaniemittel) deutlich hervor; und es erscheint des-halb unmöglich die eine Untergruppe enger oder weiter zu fassenwie die andere. Dazu kommt noch, daß die neue Kaiser! VorOrdnung vom 22. Oktober l!)()l in t; I ausdrücklich zwischen„Zubereitungen, Stoffen und Gegenstanden" unterscheidet. Man
muß daraus schließen, daß auch diejenigen Ankündigungsverbote,die nicht ausdrücklich „Gegenstände" mit nennen — und dassind sämtliche bis auf die Wiesbadener -- nicht auf solche aus-gedehnt werden können. Mit Hecht ist dagegen das Voltakreuzids ein Reklamemittel im Sinne der Wiesbadener Verordnunganzusehen, wie dies das K.G. in den Urteilen vom (i. April 1899