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[Hauptbd.] (1904)
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106
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Ankündigung von Geheimmitteln.

Definition des Geheimmittels (Dorvault). Danach konnten Mittel,deren Namen ihre Zusammensetzung erkennen ließ, wie z. B.Eisenchinawein, milchphosphorsaurer Kalksaft und dergl., keineGeheimmittel sein, auch wenn sie nicht staatlich genehmigt undden Ankündigungen keine weiteren Angaben beigegeben waren.

Die deutsche Rechtsprechung über die in Elsaß-Lothringengeltenden Gesetze hat dann allerdings in dieser Beziehung immerstrengere Anforderungen gestellt, so daß jetzt für Mittel, diedort nicht bereits staatlich anerkannt sind, fast die gleichen Ge-sichtspunkte zwecks Beurteilung ihrer Geheimmitteleigenschaftin Anwendung kommen, wie sie im vorigen Abschnitt für dieälteren preußischen Verordnungen angegeben worden sind. Aberdie für Elsaß Lothringen unbedingt nötige Ausschließung vonMitteln, die staatlich als Heilmittel anerkannt sind, von den Ge-heimmitteln bedeutet immerhin einen wesentlichen Unterschiedgegenüber der Auffassung in den anderen deutschen Landern.

Da die französischen Gesetze über die Ankündigung vonGeheimmitteln bis zum S.Juni L896 (s. Seite 9) auch in Preußenim Gebiete des rheinischen Rechts maßgebend waren, hat sichfrüher auch das Reichs- und Kammergericht mit ihrer Auslegungzu befassen gehabt. Für die Begriffsbestimmung des Geheimmittels im Sinne dieser Gesetze ist insbesondere eine sehr gründ-liche Entscheidung des R.G. vom 25. Mai 1H82 maßgebend ge-worden. Dieselbe lautet:

R.G. 25. Mai 1882 (E. VI, S. 320).

Wenn das angefochtene Urteil von der Auffassung ausgeht, als Ge-heimmittcl sei ein Mittel zu betrachten,wenn es unter einem Namenangekündigt wird, welcher die Substanzen, aus denen es besteht, nicht er-kennbar macht", so trifft diese Begriffsbestimmung unter der selbstverständ-lichen Voraussetzung mangelnder Aufführung des betreffenden Mittels unterden staatsseitig, insbesondere in der Pharmakopoe anerkannten Heilmittelndas Wesen der Sache.

bei- Begriff eines Geheimmittels im Sinuc der mehrerwähnten Gesetzeist aus ihnen selbst herzuleiten. Das Gesetz vom 21. Germinal XI unter-sagt den Apothekern U. a. im Art. 32 den Verkauf von Gcheimmittelnmit dem Anfügen, daß sie sich bezüglich der Zubereitungen und Misch-ungen, welche sie in ihren Geschäften herstellen und führen müssen, nachden Formeln zu richten haben, wie solche in den seitens der ärztlichenBildungsanstalten verfaßten oder künftig zu verfassenden Dispensatorienoder Arzneibüchern aufgenommen und beschrieben sind. Der Art. 3Gverbietet sodann mit Hinweisung auf die Art. ts.lf. des französischenSt.G.B. u. a. streng alle gedruckten Ankündigungen und Anschläge vonGeheimmitteln unter welcher Benennung dieselben dargeboten werdenmögen. Im Art. 88 wird auf das kraft staatlicher Anordnung anzufertigendeArzneibuch hingewiesen, welches die von den Apothekern zu führenden