Die französischen Gesetze in Elsaß-Lothringen.
107
medizinischen and pharmazeutischen Zubereitungen enthalte, auf einenKodex, der jetzt auch für Elsaß-Lothringen nach der Verordnung vom5. Juli 1872 durch die, in Deutschland seit dem 1. November 1872 inWirksamkeit getretene, Pharmacopoea Germanica ersetzt ist (E.G.B1, von
1872 S. 72, von 1873 S. 200; vergl. prent.). Hin.El. für innere Verwal-tung von 1872 S. 250). Nach dem erläuternden Gesetze vom 20. l'luviose XIII,•Tahr 1805, werden diejenigen, welche dem Art. 30 des Gesetzes vom21. Germina] XI, betreffend die staatliche Aufsicht über die Arzneimittel-kunde, zuwiderhandeln, mit 2h bis (i00 Frcs., im Rückfalle mit Haft be-straft. Nach Art. 1 des, von der Strafkammer nicht ausdrücklieh er-wähnten, Dekretes vom 26. Prairial Nlll bezieht sich das inArt. 86 des Gesetzes vom 21. Germinal enthaltene Verbot,Geheimmitte] anzukündigen und zu verkaufen, nicht auf dieZubereitungen und Heilmittel, welche vor Verkündigung desgenannten Gesetzes genehmigt sind, auch nicht auf die Zu-bereitungen und Heilmittel, welche entsprechend dem Gut-achten der medizinischen Fachschulen oder der seitdem da-mit betrauten ärztlichen Vereine bereits genehmigt sind oderes uoeb werden und deren Vertrieb durch die Regierung ge-stattet ist oder werden wird, wenngleich ihre Zusammensetzungnicht veröffentlicht worden (vergl. Dekret vom 18. August 1810).
Diesen, mit Uteren Vorschriften zusammenhangenden, Einzelbestim-mungen entsprechend hat die französische Jurisprudenz und Rechtsprechung(vergl. Murin diel, du droit erim. 1812 S. 513; Dalloz, repertoire de Legis-lation 1854 Bd. 31 s. v. „medecin", insbesondere S. 536 f.) als entscheiden-des Merkmal eines Geheimmittels, dessen öffentliche Ankündigung seitenseines Apothekers unter Strafe gestellt ist, hervorgehen, es müsse als einin Arzueifonn in den menschlichen Körper einzuführendes, staatsseitignicht anerkanntes oder speziell genehmigtes Heilmittel gegen Krankheitenunter einem Namen empfohlen werden, durch welchen seine Natur und Zu-sammensetzung nicht ausreichend bezeichnet ist.
Derselbe Grundgedanke liegt den Entscheidungen des früherenpreußischen Obertribunales unter, wenn als wesentliches Kennzeichen einesGeheimmittels hervorgehoben wird, daß die Bestandteile oder die Zube-reitungsart des Mittels im Gegensatz zu den durch die Medizinalpolizei an-erkannten Arzneimitteln im dunkeln gehalten und dem Publikum nicht be-kannt gemacht werden (Oppenhoff, Rechtsprechung, Bd. 10, S. 308 undRheinisches Archiv, Bd. 52, A. S. 80).
Diese Kommentierung der französischen Gesetze hat dasR.G. dann in einem zweiten Urteile vom 21/28. November 1887(E. XVI, 8. 359) ausdrücklich bestätigt.
Auch das K.(i. hat sieh in einem Urteil vom 4. Dezember1890 mit dem gleichen Gesetze beschäftigt und dabei folgendenGrundsatz aufgestellt:
K.ti. 4. Dezember isoo (.loh. XI, S. 334).
l'ntcr einem Geheimmittel versteht das (iesetz vom 21. Germinal XI,'■'n in Arzneiform dem menschlichen Körper einzuführendes, staatlich nicht