Die französischen Gesetze in Elsaß - Lothringen.
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das Gesetz vom 21. Germinal XI (11. April 1803), welches imArtikel :!(> die Rechtsnorm, und das Gesetz vom -2!). Pluviose XIII(18. Februar 18(15), welches die zugehörige Strafbestimmung ent-hält. Das erstere Gesetz verbietet alle gedruckten Ankündigungenund Anschläge von Geheimmitteln, unter welcher Benennungdieselben dargeboten werden mögen. Das Verbot ist also auchein ganz allgemeines abstraktes und bezieht sich auf alle Qeheimmittel. Aber der Begriff Geheimmittel, wie er sich unterden französischen Verhältnissen entwickelt hat, ist ein wesentlichanderer, als der den preußischen Verordnungen zugrunde gelegte.Er ist weit mehr ein materieller, das Wesen des Mittels berück-sichtigender als der preußische Begriff.
Nach der französischen Gesetzgebung durften in den Apothekenneue Heilmittel unbekannter oder willkürlich gewählter Zusammen-setzung Oberhaupt erst dann vertrieben werden, wenn sie derAcade^nie nationale de medecine zur Prüfung vorgelegen hattenund von dieser approbiert, d. h. genehmigt waren. Mit demAugenblick dieser Genehmigung hörte das Mittel aber auf, einGeheimmittel zu sein, mochte seine Zusammensetzung bei derAnkündigung angegeben werden oder nicht. Diese französischenBestimmungen sind in Elsaß-Lothringen durch Verordnung vom12. Oktober 1876 in etwas veränderter Form beibehalten worden.Die Funktionen der Academie nationale de mädicine in bezugauf die Prüfung von Geheimmitteln wurden dabei der medi-zinischen Fakultät an der Universität Straßburg übertragen, unddie von dieser bezw. einer von ihr bestellten Kommission alsneu und nützlich anerkannten Heilmittel Rezepte sollten nach Ge-nehmigung durch den Oberpräsidenten amtlich bekannt gegebenW'erden. Dieses Verfahren, welches mit Einführung der Gewerbe-ordnung in Elsaß-Lothringen (1. Januar 1889) hinfallig wurde,hat natürlich eine wesentliche Einschränkung des Geheimmittel-begriffs für Elsaß-Lotbringen verursacht. Mittel, die, sei es infrüherer, sei es in späterer Zeit, auf die genannte AVeise ge-nehmigt worden sind, scheiden aus der Gruppe der Geheimmittelvon vornherein aus und der Begriil im Sinne der franzosischenGesetze kann sich zunächst überhaupt nur auf Mittel erstrecken,die nicht staatlich anerkannt sind. Aber auch von diesennicht anerkannten Mitteln sind nach der französischen Judikaturauch nur diejenigen als Geheimmittel anzusehen, über deren Zu-sammensetzung ihr Name nicht genügenden Aufschluß gibt.Gerade auf den Namen des Mittels hat die französische RechtSprechung im Gegensatz zur spateren preußischen in ersterReihe Gewicht gelegt. „Une substance devient remede secrelsous un nom qui la deguise" lautete die in Frankreich geläufige