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[Hauptbd.] (1904)
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83
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Die neuen Bestimmungen.

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Württ. V. G. 16. April 1902 (K.G.A. III, S. 487).

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit demMedizinalkollegium und dem Ministerium des Innern der Ansieht, daß derBeschwerdeführer mit dem MittelAntineon" es auf eine schwindelhafteAusbeutung des Publikums abgesehen hatte und daher das Ministeriumnach dem Art. 28a zu der angefochtenen Verfügung berechtigt war. Dasganze planmäßige Vorgehen des Beschwerdeführers, wie er ohne jede fach-wissenschaftliche Vorbildung in St. ein chemisches Laboratorium gründet,bei verschiedenen Ausstellungen rasch hintereinander verschiedene Aus-zeichnungen sich erwirkt, durch Aufnahme derselben in seine gedruckten,zur Anpreisung des Mittels bestimmten Prospekte sich mit dem Schein derWissenschaftlichkeit und erprobter Geschäftserfahrung umgibt, wie erferner fortgesetzt das Mittel durch Gutachten und sonstige Zeugnisse weitüber seinen wirklichen "Wert hinaus für die auf den verschiedensten Er-krankungen beruhenden Leiden anpreist, wie er in der Auswahl der Güt-achten so wenig vorsichtig ist, daß er sich auch auf die unter diesemNamen nicht existierende Persönlichkeit des Dr. Le. in II. und auf denmehrfach vorbestraften Arzt A. in B. beruft, liefert den ausreichendenNachweis dafür, daß er sich nicht im Vertrauen auf seine Kenntnisse, aufseine Erfahrungen, auf den Heilwert seiner Produkte an das Publikumwendet, sondern vielmehr ohne Itücksicht auf diese Momente auf die Un-wissenheit und Leichtgläubigkeit eines großen Teiles des Publikums imBereiche der Heilkunde spekuliert und sich so einer sohwindelhaften Aus-beutung des Publikums schuldig macht. Der Verwaltungsgeric li t shofanerkennt auch als berechtigt die vom Medizinalkollegiumausgesprochene Befürchtung, daß die unterschiedslose An-preisung von Mitteln für mehrere Gruppen von Leiden, welchedieverschiedenartigsten Krank heitsprozesseenthalten können,in einzelnen Fällen, namentlich bei der Notwendigkeit chirur -gischen Eingreifens zum Nachteil der Leidenden die recht-zeitige Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe gefährden kann;demgemäß war das Ministerium auch ermächtigt, die öffent-liche Ankündigung zum Schutze gegen Gesundheitsgefährdungzu verbieten . . .

Für die seitherige Art der öffentlichen Ankündigung des Mittels istauch der Inhalt der von L. verfaßten Prospekte von Belang, denn nachseinem Anerkenntnis in der Eingabe an die Königl. Stadtdirektion St.vom 14. Juni 1901 hat er sich auch mit dem Prospektversand an dasPublikum gewendet und vom Stadtpolizeiamt St. ist festgestellt, daß dieProspekte als Beilagen zu Tagesblättern verbreitet worden sind; die Be-hauptung des Beschwerdeführers aber, das Ministerium sei bei einem Miß-brauch der öffentlichen Ankündigung nur zu einem Verbot der als unzu-lässig erachteten Form der öffentlichen Ankündigung, nicht aber zu einemVerbot der öffentlichen Ankündigung überhaupt befugt, beruht auf einerirrtümlichen Auslegung des Gesetzes; aus dem Wortlaut des Gesetzessowohl als namentlich aus seiner Entstehungsgeschichte er-gibt sich mit Bestimmtheit, daß unter den vom Ministeriumdes Innern über die öffentliche Ankündigung erlassenen Vor-

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