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Ankündigung von Geheimmitteln.
Kapitel 2 gezeigt wurde, aus den Reichsgesetzen Bedenken nichtherzuleiten sind, nach Landesrecht beurteilt werden. Die Rechts-gültigkeit der Verbote steht zunächst überall da außer Frage, wodieselben als Gesetze erlassen sind, wie in Braunschweig und denbeiden Mecklenburg.
Auch in Preußen wird die Prüfung der Frage zugunstender einzelnen Polizeiverordnungen ausfallen. Da das K.G. bisjetzt sämtliche Verbote von Heilmittelankündigungen für rechts-gültig erklärt hat, erlassen in der „Sorge für Leben und Gesund-heit" — und zwar, wie im Kapitel 6 erörtert wird, auch die-jenigen Verordnungen, die sich gegen die Ankündigung allerdem freien Verkehr entzogenen Heilmittel richten — dürfte beiden vorliegenden Verboten die Entscheidung um so mehr indemselben Sinne ausfallen, als es sich bei sämtlichen 95 Mittelnabgesehen höchstens von zwei Ausnahmen (s. Kapitel 1:2), umZubereitungen handelt, die nur in Apotheken feilgehalten undverkauft werden dürfen.
Anders gestaltet sich jedoch die Frage in denjenigen Staaten,bei denen in den Gesetzen, auf die sich die Ankündigungsverbotegründen, bestimmte Voraussetzungen für den Erlaß der Verord-nungen festgesetzt sind; dies ist z. B. in Württemberg derFall, wo das Ankündigungsverbot auf Artikel 28a des Polizei-Strafgesetzes beruht. Nach dem Wortlaut dieses Artikels (s. Seite 37)ist dasselbe nur dann rechtsgültig, wenn es sieh darstellt als „zumSchutze gegen Gesundheitsgefährdung oder schwindelhafte Aus-beutung des Publikums erlassen." Liegt bei einem Mittel keinesdieser beiden Reate vor, so ist die Verordnung bezüglich dieses Mit-tels ungültig, /weifellos steht es somit in Württemberg jedem Fabri-kanten eines der 95 Mittel frei, die Rechtsgültigkeil der Verordnungbezüglich des von ihm in den Handel gebrachten Präparates imVerwaltungsstreitverfahren anzufechten. Bei einem der 95 Mittel,Lochers Antineon (Anlage B Nr. 1) ist auch eine solche Rechtsbeschwerde bereits erfolgt und zur Entscheidung gelangt. Fs erklärtsich «lies daraus, daß Württemberg bereits vor Erlaß der jetzt gültigenVerordnung auf Grund des genannten Artikels 28a durch Mini-sterialVerfügung vom 14. Februar 181)9 eine wenn auch viel kleinereGeheimmittelliste geschaffen hatte, auf die später auch „LochersAntineon" gesetzt wurde. Hiergegen richtete sich eine Rechts-beschwerde Lochers, die vom württembergischen Verwaltung«-gerichtshofe am 16. April 19(12 verhandelt wurde. Das mitZurückweisung der Beschwerde endende Urteil dürfte für etwaigekünftige Beschwerden große Bedeutung gewinnen. Seine Be-gründung lautet: