Die neuen Bestimmungen.
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schränkung, die sich aus den Begriffen öffentliche „Ankündigung"bezw. „Anpreisung" von selbst ergibt (näheres hierüber s. S. 75).2. Das Verbot bezieht sich aber lediglich auf die in denbeiden Anlagen (s. Seite 2) genannten 95 Mittel. Alle anderenexistierenden Präparate, mögen sie Geheimmittel par excellencesein oder nicht, bleiben von diesem Verbote unberührt.
Die beiden Listen enthalten zusammen 95 pharmazeutischeSpezialitäten, die sämtlich durch ihre eingehende Bezeichnung unddie Nennung der Fabrikanten ganz genau charakterisiert und in-dividualisiert werden. Ausschließlich diese namentlich genannten„Originalpräparate", nicht deren etwaige Ersatzmittel werden vonder Verordnung betroffen. So bezieht sich z. B. die Anführungdes russischen Knöterichs unter Nr. 42 und 4(i nur auf diebeiden dort genannten Spezialmarken: Homeriana und Weide-manns Knöterich, keineswegs auf Packungen anderer Herkunftoder gar die Droge als solche. Ferner haben mehrere Fabrikantenihre verbotenen Mittel neuerdings unter anderen Namen in etwasmodifizierter Aufmachung und Zusammensetzuni; in den Handelgebracht. So ist das Glycosolvol als Dr. Meyers Diabetesmittelwieder erstanden, das Noortwycksche Diphtheriemittel als„Noordyl", an Stelle des verbotenen Ullrichschen Kräuterweinsist ein neuer Wein, Dr. Fngelscher Nectar getreten. Alles diessind neue Zubereitungen, die von der Geheimmittelverordnungnicht betroffen werden, da diese nur ganz bestimmte Präparateund Fabrikationsmarken nennt. An einer einzigen Stelle findetsich jedoch eine Ausnahme: Unter Nr. 68 ist lediglich „l'ain-Kxpeller" gesagt. Das ist nicht ganz klar. Der Name ,,1'ain-Expeller" ist als solcher niemandem geschützt, und es sind auchtatsächlich sehr viele Präparate dieses Namens im Handel. Mankann unmöglich annehmen, daß die Verordnung alle diese gegen-wartig bestehenden und in Zukunft noch entstehenden Präparatelial treuen wollen; das würde eine Boykottierung lediglich desNamens „l'ain Expeller" sein, deren Durchführung im I'olizeiver-ordnungswege sowohl rechtlich unzulässig wie auch ganz unver-standlich wäre. Denn der Entwurf des Bundesrats ist einSachengesetz und richtet sich gegen .,bestimmte" konkreteMittel, nicht aber gegen Bezeichnungen. Es ist deshalbmit Sicherheit anzunehmen, daß unter dem „l'ain Kxpeller" derVerordnung nur das aus der Fabrik von F. Ad. Richter & Co.in Rudolstadt stammende Originalpräparal zu verstehen ist.
:(. Eine Frag«', mit der sich die Gerichte voraussichtlich nochöfter zu beschäftigen haben werden, ist die Rechtsgültigkeitdieser Art Ankündigungsverbote. Dieselbe muß, da, wie im
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