Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
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Haftbarkeit für Übertretung»!.

selben Strafbestimmungen zur Anwendung, durch welche der als Täter zubehandelnde Verfasser des in Frage stehenden Artikels betroffen wird.Wird dieser letztere ermittelt und neben dem verantwortlichen Redakteurder Druckschrift zur Bestrafung gezogen, so sind die beiden Personenhiernach als Mittäter im Sinuc des § 47 des St.G.B. anzusehen. Tritt dieVerfolgung der strafbaren Handlung nur auf Antrag ein, so findet nach§ 68 des St.U.U. gegen beide Täter das gerichtliche Verfahren statt, auchwenn nur gegen einen derselben auf Bestrafung angestragen wurde. Ebensoisl nach § G4 des St.G.B. Infolge der rechtzeitigen Zurücknahme desAntrages gegen einen Täter das Verfahren auch gegen den Mittäter ein-zustellen.

Diese letztere Feststellung ist von besonderer Bedeutungfür Strafverfahren, die auf Grund des (iesetzes zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbes wegen Ankündigung von Heil-methoden und Heilmitteln durch nicht approbierte Heilkünstlerusw. eingeleitet worden sind, weil diese stets eines besonderenAntrages bedürfen. Ferner:

K.G. 17. Februar 1898 (K.G.A. II, S. 341).Derjenige, welcher den Auftrag zur Veröffentlichung eines strafbarenPreßerzeugnisses gibt, und der die betr. Nummer der periodischen Druck-schrift redigierende verantwortliche Redakteur wirken bei der strafbarenVeröffentlichung zusammen und sind demgemäß Mittäter (vergl. Kutsch.d. U.U. Bd. tt S. 187, Stenglein, Reichsgesetze 8. 489 und die dort ange-führte Entscli. des Obertribunals).

K.ti :i. Noveniher 18118 (K.G.A. II, S. 337).Der Angeklagte lial die Nummer .In- periodischen DruckschriftGeneralanzeiger für N.", in welcher die fraglichen Anzeigen erschienensind, als verantwortlicher Redakteur gezeichnet; er ist daher nach §20

Alis. 2 des l'rcligcsetzcs als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch be-sondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen ist.Solche besonderen Umstände sind weder festgestellt, noch auch nur vomAngeklagten behauptet. Der §21 des Preßgesetzes kommt daher über-haupt nicht zur Anwendung, weil er nur dann Platz greift, wennder Redakteur nicht aus §20 als Täter haftet.

Der Redakteur ist auch für den Inhalt von Beilagenirgend welcher Art verantwortlich, welche der Zeitung mit seinemWillen und Wissen beigelegt werden und somit als Beiblätteranzusehen sind (K.G. I!). Oktober L899, K.G.A. EH, 8.466), undzwar auch dann, wenn dieselben auf dem Hauptblatte nicht alsBeilagen bezeichnet sind (R.G. 22. September L882, F. VII, S. 4.".).Daneben ist natürlich diejenige Person als Täter straf bar, welchedie .betreffende Druckschrift der Zeitung zwecks Beilegung ge-geben und damit subjektiv die durch den Inhalt derselben etwabegründete strafbare Handlung veranlaßt hat (K.G. 13, Juli 1899,K.G.A. IH, 8.462).