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[Hauptbd.] (1904)
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71
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Haftbarkeit des Redakteurs.

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Der Redakteur haftet somit, wenn nicht besondere Um-stände dem entgegenstehen, als bewußter mit Kenntnis und Ver-ständnis des Inhalts handelnder Verursacher der Veröffentlichung.

Unterbesonderen Umstände" sind aber nicht qualitativbesonders geartete (außerordentliche, ungewöhnliche) Umstände zuverstehen, sondern die tatsächlichen Momente des Einzelfalles,durch welche ein Vorsatz ausgeschlossen wird. Indessen wirddie Feststellung der Täterschaft des Redakteurs in der Praxisdadurch wieder kompliziert, daß, wie das R.G. in obiger Ent-scheidung weiter ausführt, hierbei auch der dolus eventualisnicht unberücksichtigt bleiben darf.

Zu den besonderen Umständen, welche die Annahme einermit Kenntnis und Verständnis des Inhalts" verursachtenVeröffentlichung auszuschließen geeignet sind, ist ein Irrtum überdie Zulässigkeit bezw. Unzulässigkeit einer Annonce jedenfallsdann nicht zu rechnen, wenn sich der Irrturn auf die Kxistenzoder Auslegung strafrechtlicher Normen, z. B. auf die Bedeutungund Tragweite des Begriffs Geheimmittel u. dergl. bezieht. Insolchen Fällen und diese bilden die Regel handelt es sichum einen nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen un-beachtlichen Rechteirrtum.

Dies bestätigen folgende Urteile:

K.(i. 24. Juni 1896 (K.G.A. 1, S. 128).Beruht der gute Glaube auf einer irrigen Auslegung des Straf-gesetzes, so kann dies niemals und auch dann nicht den Angeklagten vorStrafe schützen, wenn ihm eine Fahrlässigkeil bei dieser Auslegung nichtzur Last fällt.

K.G. 1. Mai 1002 (S. 2HG, 02).

Die Angeklagten (Redakteure) würden gemäß § 20, Alis. 2, des Preß-gesetzes um- dann nicht der Täterschaft unterließen, wenn durch besondereUmstände ihre Täterschaft, d. h. die Annahme ausgeschlossen wäre daßsie die Anzeigen mit Kenntnis und Verständnis des Inhalts veröffentlichthalien. Ein solcher Umstand ist betreffs des Angeklagten (i. S. nicht darinzu finden, daß er die Anzeige für straflos gehalten hat; hierinwürde ein u n heac h 11 i eh e r Rechtsirrtum liegen.

Über die allgemeine Strafbarkeit der Redakteure für straf-bare Veröffentlichungen sind noch folgende Urteile hervorzuheben:

R.G. 15. November 1883 (E. IX, S. 180).Nach § 20 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 ist der verantwort-liche Redakteur einer periodischen Druckschrift bezüglich der Handlungen,deren Strafbarkeit durch den Inhalt der Druckschrift begründet wird,als Täter" zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände dieAnnahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. Es kommen somit gegenihn, sofern lies .....lere Umstände der erwähnten Art nicht vorliegen, die-