Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
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Haftbarkeit für Übertretungen.

Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus-geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessenEinwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn es sich umeine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Heraasgeber derselben,oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Personbis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereichder richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats sieh befindet, oderfalls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat;hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, Heimihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind.

Die hierdurch geschaffene Rechtslage ist eine recht kompli-zierte und der Kasuistik dabei ein weiter Spielraum gelassen.Bei Preßdelikten ist gemäß i? 20 zu hestrafen der Urheber der-selben (sofern er ermittelt ist) und der verantwortliche Redakteurund zwar auch dieser stets als Täter,wenn nicht durch beson-dere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossenwird". Ist der Redakteur jedoch nicht als Täter zu bestrafen,so kommt die Bestimmung in tj 21 zur Anwendung, die einFahrlässigkeitsdelikt normiert.

1. Für die Haftbarkeit des Redakteurs ist somit dieFrage von großer Tragweite, wie weit seine Täterschaft nach § 20Abs. 2 des Preßgesetzes reicht bezw. was unter denbesonderenUmständen", die seine Täterschaft auszuschließen geeignet sind,zu verstehen ist. Grundlegend für die Beantwortung dieser Krageist ein Beschluß der vereinigten Strafsenate des R.G. vom6. Juni 1891, welcher im Gegensatz zu der früheren wesent-lich strengeren Auslegung dieser Bestimmung eine mildere Auf-fassung derselben festlegte. Die wichtigsten Grundsätze diesesPlenarbeschlusses lauten:

11.(1. (i. Juni ISiil (B. XXII, S. 65).Die Bedeutung der Vorschrift im Abs. '2 § 20 des Preßgesetees in ihrenVerhältnisse zum Abs. 1 ist wesentlich eine deklaratorische. Sie bringtden Gedanken zum Ausdrucke: Wer die Stellung des verantwortlichenRedakteurs einer periodischen Druckschrift übernommen und in dieserEigenschaft das Erscheinen derartiger Preßerzeugnisse ermöglicht hat, derhat dir Vermutung mit seinem wissen und willen geschehenerVeröffentlichung des gesamten Inhaltes der Druckschriftstets dergestalt gegen sieh, daß diese Vermutung als gesetzliche

Rege] so lange gegen ihn streiten soll, bis sie durchbesondere Um-stände als ausnahmsweise im Einzelfalle nicht zutreffend besonders ent-kräftet wird ....

Diebesonderen Umstände" des § 20 Abs. 2 a. a. 0. begreifen alleTatmomente in sich, welche die Annahme vorsätzlich, mit Kenntnisund Verständnis des Inhaltes verursachter Veröffentlichung nach dengewöhnlichen Grundsätzen des Strafprozesses im Einzelfalle zu widerlegengeeignet sind.