Haftbarkeit in persönlicher Beziehung.
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treffende Zeitung verbreitet igt. Wer dabei verantwortlichist, wird später erörtert.
Wesentlich einfacher liegt die Sache im umgekehrten Falle.Ist eine Ankündigung am Erscheinungsorte einer Zeitung strafbar,in anderen Bezirken aber nicht, so steht naturlich in ersteremder Strafverfolgung nichts im Wege. Ist aber die Druckschrift,etwa ein Prospekt, an diesem Orte nur hergestellt und verviel-fältigt nicht aber verbreitet worden, z. B. in der Weise, daß vondort aus nur die direkte Versendung in die anderen (straffreien)Bezirke erfolgte, so ist der Tatbestand einer strafbaren Handlungüberhaupt nicht gegeben und eine Strafbarkeit ausgeschlossen.Diesen Fall hat das R.G. in folgendem Urteil behandelt:
R.G. 18. Februar 1893 (E. XXIII, S. 428).Mit Recht hat das angefochtene Urteil das Begriffsmerkmal des ge-setzlichen Tatbestandes verneint, weil weder die Absendung der fraglichenSkripturen von Hamburg ans, noch deren Wirkung auf die Korrespondentendes Angeklagten außerhalb Hamburgs die i/ffentliohkeit des HamburgerRechtslebens berührt habe.
b. In persönlicher Beziehung.
Die „Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenenstrafbaren Handlangen" hat das Preßgesetz in seinem drittenAbschnitt behandelt. Die beiden Paragraphen desselben lauten:
§ 20.
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durchden Inhal! einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach denbestehenden allgemeinen Strafgesetzen.
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortlicheRedakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umständedie Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird.
§ 2t.Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer straf-baren Handlung, so sind
der verantwortliche Redakteur,der Verleger,der Drucker,
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben odersonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter),soweit sie nicht nach § 20 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind,wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haftoder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen,wenn sie nicht dir Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umständenachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben.