Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
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Haftbarkeit für Übertretungen.

gangen ist. Pas bringt die vorliegende Fassung des Gesetzes klar zumAusdruck, wenn sie, das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift er-schienen ist, als das nach Abs. 1 zuständige bezeirfb.net. Nach Abs. laber konnte überall nur ein Gericht als örtlich zuständig in Frage kommen,in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist.

Die gegenteilige Ansieht, nach welcher der Ort des Erscheinens derDruckschrift, auch wenn dort eine strafbare Handlung nicht begangen ist,für die Zuständigkeit maßgebend sein soll, würde dahin führen, einen Ge-richtsstand der begangenen Tat über den Rahmen des § 7 Abs. 1 hinausneu zu statuieren, woran bei der Beratung des Gesetzes vom t.'i. Juni 190Süberall nicht gedacht ist, und ferner die praktische Folge nach sich ziehen,ihil.i die für den Ort der Straftat bestehende landesgesetzlich« Strafnormin allen den Fällen außer Anwendung bleiben müßte, wo der Ortdes Erscheinens der Druckschrift einem anderen Bundesstaat angehört, dessenGerichte rechtsgrundsätzlich nicht in der Lage sein würden, FremdländischesStrafrecht in Anwendung zu bringen. Dal! eine derartige Einwirkung aufdas materielle Strafrecht nicht gewollt sein konnte, muß bei einem Gesetze,welches sich lediglich mit der prozessualen Regelung des Gerichtsstandesbefaßt, zweifellos erscheinen.

In einer späteren Entscheidung vorn 28. Mai 1903 (E. XXXVI,S. 270) hat das R.G. diese Anschauung nochmals bestätigt. Handeltes sich also um eine periodische Druckschrift, die in mehrerenBundesstaaten verbreitet ist, und um eine Ankündigung, die amErscheinungsorte erlaubt, aber in einem anderen Bundesstaateverboten ist, so bleibt derfliegende Gerichtsstand" der Presse,wie er unter der Herrschaft der früheren Fassung des § 7 St.P.O.vom E.G. für alle Preßdelikte konstruiert worden ist, im vor-liegenden Falle erhalten. Insbesondere über das Ineinanderwirkenverschiedener einzelstaatlicher Rechteverhältnisse hat sich dasR.G. früher wie folgt geäußert:

E.G. 13. März L880 (E. 1, S. 274).

Gegen Handlungen, welche dazu bestimmt sind, innerhalb einesfremden Staatsgebiets unmittelbar wirksam zu werden, in die dortige Rechts-ordnung einzugreifen, welche Rechte und Interessen dieses Staates aufsolche "Weise verletzen, darf sich der betroffene Staat, auch wenn dieHandlungen jenseits seiner Grenzen in Vollzug gesetztwerden, durch Strafverbote schützen. Kann es nicht bezweifelt werden,dali er den Täter in solchem Falle bestrafen darf, wenn er ihn späterinnerhalb seiner Grenzen ergreift, so darf auch au! Grund des§ 7 St.P.O. die Aburteilung der Tat von einem Gerieht« des durch dieHandlung in vorgedachter Weise verletzten Staates erfolgen.

Hieraus ergibt sich für jede periodische Druckschrift dereigenartige Zustand, daß ihr Anzeigenteil den Ankündi-gungsverboten aller derjenigen Bezirke, Provinzen unddeutschen Bundesstaaten unterliegt, in denen die be-