Verordnungen.
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kündigungsverbot ist dagegen rechtsgültig, und einem solchen hatsich auch die Presse zu unterwerfen.
Nun existieren aber mehrere Verordnungen — es sind diesdiejenigen von Frankfurt, Stettin, Merseburg, Nr. 84, 88, 59 —welche nicht die Ankündigung gewisser Mittel allgemein,sondern nur deren Ankündigung „in Zeitungen, Zeit-schriften oder mittels Vertriebes von Druckschriften",d. h. also nur Ankündigungen mittels der Presse unter Strafestellen. Bei diesen Verordnungen könnte nach den bisherigenAusführungen ein Konflikt mit dem Preßgesetz als vorliegendangenommen werden. Tatsächlich haben auch aus diesem Grundemehrere O.L.G. Polizeiverordnungen der gedachten Art wegenihrer Fassung für ungültig erklärt. Es sind in diesem Sinne er-gangen insbesondere die beiden schon erwähnten Urteile derO.L.G. Hamburg und Celle vom 4. Juni 1891 bezw. 11. Juli 1891.
Dieser Anschauung hat sich dann auch der Feriensenat desK.G. in einem Urteile vom 20. Juli 1898 unter folgender über-zeugender Begründung angeschlossen:
K.G. 20. Juli 1893 (Pharm. Ztg. 1893, Nr. 90).
"Wenn auch die gedachte Bestimmung an sich ihre gesetzliche Grund-lage im § fi Tit. a des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom LI. Man1850 findet, da sie den Schulz des Eigentums bezweckt, so entbehrt siedennoch der gesetzlichen Gültigkeit, weil sie mit dem S 1 des Gesetzesüber die Presse vom 7. Mai 1874 in Widerspruch sich).
Nach § 1 dieses Gesetzes unterließt nämlich die Freiheit der Pressenur denjenigen Beschränkungen, welche durch das Preßgesetz vorgeschriebenoder zugelassen sind, und der § 20 daselbst verordnet, daß die Verantwort-lichkeit für Sandlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschriftbegründet wird, sieh nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen bestimmt,
Wenn nun auch vorschriftsmäßig erlassene und verkündete Polizei-verordnungen, welche nicht lediglich Veröffentlichungen durch die Presseverbieten oder beschränken, den allgemeinen Strafgesetzen im Sinne des§ 20 a. a. 0. zuzuzählen sind, so vors1bl.it doch die im § 1 unter cder gedachten P oliz ei Verordnung enthaltene Bestimmung,welche sich nur gegen das Feilbieten oder Anpreisen voiiReklamemitteln durch die Presse richtet, und nicht allgemeind.h. ohne Rücksicht auf die Presse, das öffentliche Anpreisenvon ßeklamemitteln verbietet und mit Strafe bedroht, gegenden S l in Verbindung mit § 20 des Preßgesetzes, neundurch die gedachte Vorschrift wird nicht der Inhalt einerDruckschrift oder einer Veröffentlichung überhaupt alssolcher (so daß die Presse nur als Vcröff entlieh u ngso rga n inliet rächt kommt), sondern ausschließlich die Benutzung derPresse ZU einer Veröffentlichung gewisser Art verboten undfür strafb a r erkürt.