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Rechtsgiiltigkeit der Ankündigungsverbote.
Konflikt mit dem Artikel 27 der preußischen Verfassungsurkundeoder vereinzelt eine Überschreitung des polizeilichen Verordnungs-rechtes herzuleiten versucht. Diese allgemeinen Angriffe gegen dieRechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote sind jedoch durch Ent-scheidungen der höchsten Gerichtshöfe nicht anerkannt worden.1. Besonders lebhaft ist die Frage umstritten worden, obdie Polizeiverordnungen mit ihren Ankündigungsverboten gegendie durch das PreUgesetz gewährleistete Freiheit der Presseverstoßen.
§ 1 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 lautetbekanntlich:
„Die Freiheit der Presse unterliegt nur denjenigen Beschränkungen,welche durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind."Femer saut § 20 des Gesetzes:
„Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durchden Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach denbestellenden allgemeinen Strafgesetzen."
Bieraus ergibt sieh zunächst, daß bei denjenigen Verord-nungen, welche die Ankündigung gewisser Mittel allgemeinverbieten — und das ist die überwiegende Mehrzahl — ein Kon-iliki mit dem Preßgesetz nicht, in Frage kommen kann, denneine Ankündigung kann auch auf andere Weise als durch diePresse, z.B. mündlich erfolgen. In diesen Fällen handelt es sichim Sinne von i? 2(1 des Preßgesetzes um Handlungen, ,,derenStrafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründetwird" und die daher den „bestehenden allgemeinen Straf-gesetzen" unterworfen sind. So hat das K.G. in zahlreichenUrteilen entschieden. Beachtenswert ist nachstehende Ausführung:
K.G. 2. August 1900 (K.li.A. III, S. 477).
In den bei Goltdaramer, Archiv für Strafrecht Bd. 39 S. 190, 197mitgeteilten Urteilen*) haben sich allerdings die dort genannten Ober-landesgerichte dahin ausgesprochen, daß eine Verordnung, welche nichtallgemein die öffentliche Ankündigung und Anpreisung von Heilmitteln,sondern speziell solche Ankündigung und Anpreisung mittels der Presseverbietet, nicht rechtsverbindlich sei. Dies trifft aber im vorliegendenFalle nicht zu, da die hier in Rede stehende Polizeiverordnung die öffent-liche Ankündigung und Anpreisung der nicht frei gegebenen Zubereitungenallgemein verbietet.
In diesem Urteile scheint der Grundsatz enthalten zu sein:fline Polizeiverordiiung oder sonstige Anordnung, die sich ledig-lieh an die Presse wendet, wäre mit der Preßfreibeit und demPreßgesetz allerdings nicht vereinbar, ein ganz allgemeines An-
*) O.L.G. Hamburg I.Juni 1891 und O.L.G. Celle 11. Juli is'.u.