Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
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Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote.

Leider ist das K.G. diesem in jeder Beziehung klaren undeinleuchtenden Standpunkte später wieder untreu geworden undzu der früheren Anschauung zurückgekehrt, nach der auch indiesen Fällen eine Verletzung des Preßgesetzes nicht vorliegt.In einer früheren Entscheidung war diese Annahme in folgenderWeise begründet worden:

K.G. 8. Oktober 189 1 (Pharm. Ztg. 1891, Nr. 94).

Wenn die Polizeiverordnung die Zeitungen, Zeitschriften und sonstigenDruckschriften als die gewöhnlichsten Mittel zur Veröffentlichung solchergemeingefährlichen Reklame speziell hervorhebt und sich ihrem Wortlautenach sogar ausschließlich gegen diese richtet, so beschränkt sie nichtdie Freiheit, sondern nur den Mißbrauch der Presse zu ge-meingefährlichen Zwecken.

Und aus ähnlichen Erwägungen heraus hat das K.G. schonunter dem 16. Oktober 18!).'$ und auch später wieder in mehrerenEntscheidungen die Rechtsgültigkeit von Verordnungen der ge-dachten Art ausdrücklich konstatiert:

K.(i. 18. Juli 1895 (K.G.A. I, S. 57).Wenn in der Polizeiverordnung ausschließlich Zeitungen, Zeitschriftenoder sonstige Druckschriften als diejenigen Organe bezeichnet sind, in denendas Feilbieten oder Anpreisen zum Verkaufe verboten ist, so wird hier-durch die im § l des Reichs-Preßgesetxes gewährleistete Freiheit der Pressenicht in unzulässiger Weise beschränkt; denn die Presse kommt dabei nurals Veröffentlichnngsorgan in Betracht. Es handelt sich hierbei nur umDruckschriften, die ihres Inhalts wegen verboten und inil Strafe be-droht werden, und es greifen sonach die Bestimmungen des § 20 undeventuell § 21 des I'reßgesetzes Platz.

K.G. 31. Oktober 1895 (K.G.A. I, S. 131).Mit dem Vorderrichter muß die Polizeiverordnung des Regierungs-präsidenten in Frankfurt a. 0. vom 23. Mai 1894 für formell undmateriell rechtskräftig erachtet werden, letzteres deshalb, weil sie ihregesetzliche Grundlage in den §§ 6 lit. a und f und 12 des Gesetzes überdie Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 findet, und mit dem I'reßgcsefzvom 7. Mai 1874 nicht im Widerspruche steht, denn der § 1 dieses Ge-setzes hat nur abgesehen von den in den §§ 15 bis 18 daselbst ent-haltenen Verbotsbestimmungen materiellrechtlichen Inhalts solche Be-schränkungen der Preßfreiheit im Auge, welche sich auf die äußerlichepolizeiliche Begelung und die Ordnung der Presse beziehen, und nach § 20daselbst bestimmt sieh die Verantwortlichkeit für Handlungen, derenStrafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nachden bestehenden allgemeinen Strafgesetzen, zu denen auch rechtsgültig er-lassene Polizeiverordnungen zu zählen sind; um den Inhalf einer Druck-schrift handelt es sich aber ferner auch da, wo durch die Presse Zu-bereitungen als Heilmittel angekündigt werden, und die Presse kommtdabei nur als Verbffentlichungsorgaii in Betracht.