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[Hauptbd.] (1904)
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Rechtsgültigkeit der AnkUndigungsverbote.

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2. Rechtsgültigkeit der AnkUndigungsverbote.

a. Vorordnungen.

Die in den einzelnen Bundesstaaten und Provinzen er-lassenen AnkUndigungsverbote finden, soweit sie nicht wie z. B.in Elsaß-Lothringen, Braunschweig und Mecklenburg selbst Gesetzedarstellen, ihre Grundlage in landesrechtlichen Polizeistrafgesetzen,deren hier in Frage kommende Artikel in einigen Ländern, wiein Bayern, Württemberg und Baden, eigens erst zum Zweckedes Erlasses der Geheimmittelverordnungen geschaffen wurden.In Preußen beruhen die einzelnen Polizeiverordnungen auf demGesetz betreffend die Polizeiverwaltung vom 1 1. März 1850, dessen§ 6 laute):

Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehören

a) der Schutz der Personen und des Eigentums;

b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichenStraßen, Wegen und Plätzen, Bracken, Ufern und Gewässern;

c) der Verkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungsmitteln;

d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einergrößeren Anzahl von Personen;

e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Beherbergungvon Fremden; die Wein-, Bier- und Kaffeewirtschaften und sonstigenEinrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;

f) Sorge für Lehen und Gesundheit;

g) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen, sowie gegen ge-meinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungenund Ereignisse überhaupt;

h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wühler, Baumpflanzungen,Weinberge usw.;

i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrerAngehörigen polizeilich geordnet werden muß."sowie auf dem Gesetz über die allgemeine Landes Verwaltungvom 80. Juli 1883, welches in den §§ 137 und 189 den OberPräsidenten und Regierungspräsidenten das Recht verleiht, Polizei-verordnungen auf Grund des § (i des Gesetzes vom 11. März 1850zu erlassen.

An der formellen Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverboteist somit bei den weiten Grenzen, die in dem Gesetz vom11. März 1860 dem polizeilichen Verordnungsrecht gezogensind, kaum ein Zweifel möglich. Es ist dagegen wiederholtder Versuch gemacht worden, aus materiellen Erwägungen dieRechtebestandigkeit derselben ganz allgemein anzugreifen. Manwollte in ihnen einen Widerspruch finden mit den Rechtsnormendes Preßgesetzes, der (iewerbeordnung und des Strafgesetzbuchesfür das Deutsche Reich. Speziell in Preußen wurde auch ein