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Übersicht über die Ankttndigungaverbote.
in Preußen mit Ausnahme der Regierungsbezirke Stettinund Merseburg, ferner in Sachsen, Oldenburg, Anhalt,Waldeck, Schaum bürg-Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
11. Die Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen,Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linde-rung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrankheiten be-stimmt sind, wenn
ft) den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mittelnbesondere, über ihren wahren Wert hinausgehende Wir-kungen beigelegt werden oder das Publikum durch dieArt ihrer Anpreisung irre geführt oder belästigt wird,oder wennb) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittelihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits-beschädigungen hervorzurufen:
in denselben Staaten wie bei Nr. 10. Doch ist in denpreußischen Regierungsbezirken Marienwerder, Köslin,Bromberg, Liegnitz, Magdeburg, Arnsberg und Sigmarin-gen dieses Verbot seinem Wortlaut nach auf solche An-kündigungen beschränkt, die von nicht approbiertenHeilkünstlern ausgehen.
12. Die Ankündigung von Geheimkuren:
in Oldenburg und Hamburg.
13. Die Ankündigung von Gegenständen, die zu unzüch-tigem Gebrauche bestimmt sind:
im ganzen deutschen Reiche. Eine weitergehende BerlinerVerordnung ist, wie später gezeigt wird, ungültig.
14. Ankündigungen, die versuchten Betrug, unlauteren Wett-bewerb, oder groben Unfug darstellen:
im ganzen deutschen Reiche.
Im wesentlichen nach dieser Gruppierung wird in denKapiteln 5—11 dieses Teils die Erläuterung der einzelnen Ank iindigungsverböte erfolgen.
Vorher gelangen diejenigen allgemeinen Gesichtspunkte zurErörterung, die bei allen Verordnungen in gleicher Weise in Be-tracht kommen. Es sind dies die Frage der Rechtsgültigkeit derVerbote in bezug auf die Reichsgesetze, ferner das wichtigeKapitel der Verantwortlichkeit der Redakteure, Verleger, Druckerusw. für Ankündigungen und Inserate, die gegen eine der Polizei-verordnungen verstoßen, und schließlich der Begriff der „Öffent-lichen Ankündigung", auf die allein sich die Verordnungen er-strecken.