Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

II. Erläuterung der Rechtslage.

1. Übersicht über die Alikündigungsverbote.

Wie aus den im vorigen Teil einzeln angeführten Bestim-mungen hervorgeht, herrscht im deutschen Keiche auf dem Ge-biete der Ankündigung von Geheim- und Heilmitteln nichtsweniger als ein einheitliches Recht. In den 173 Verordnungenund Gesetzen sind vielmehr eine große Reihe materiell ganz ver-schiedenartiger Rechtsnormen enthalten. Eine gleichmäßigeDurchführung dieser letzteren im ganzen Reichsgebiete ist aberauch nicht erfolgt. Vielmehr ist das Prinzip der Einheit-lichkeit hierbei wieder in zweifacher Weise durchbrochen. Einmal sind, abgesehen von den Reichsgesetzen, diese Rechtsnormenimmer nur in einer beschränkten Zahl von Bezirken und Staatenerlassen worden, nie in allen, und zweitens zeigen selbst dieüber eine bestimmte Materie existierenden Verordnungen untersich oft noch recht bedeutende Abweichungen. Das Gesamtbildder Rechtslage über die Ankündigung von Heil- und Geheim-mitteln wird dadurch ein so verworrenes, daß eine Übersichtober das geltende Recht nur möglich ist, wenn man von dengrößeren oder geringeren Abweichungen, die die über eine be-stimmte Materie erlassenen Verordnungen unter sich aufweisen,absieht, und nur die großen Gruppen der einzelnen Rechts-normen als solche betrachtet.

Unter dieser Voraussetzung lassen sich die verschiedenenmateriellen Bestimmungen über die Ankündigung von Ge-heim mitteln, Arzneimitteln und Heilmethoden undderen Geltungsbereich innerhalb des deutschen Reiches übersichtlich wie folgt skizzieren.

Es sind verboten:1, Die Ankündigung der 95 in dem Entwürfe des Bundesratsvom 23. Mai 19(13 angeführten Geheimmittel und ähn-lichen Arzneimittel (Seite 2):

im ganzen deutschen Reiche mit Ausnahme der preußischenProvinz Hessen - Nassau, sowie von Baden und Hessen.