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[Hauptbd.] (1904)
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Elsaß - Lothringen.

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173. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln

erlassen in Unter-Elsaß am 14. Dezember 1903, Ober-Elsaß 6. Januar 1904,,, Lothringen 20. Januar 1904.In den Anlagen A und B wird ein Verzeichnis von Gcheimmittelnund ähnlichen Arzneimitteln bekannt gegeben. Die Ergänzung der An-lagen bleibt vorbehalten.

Soweit die aufgeführten Mittel als Geheimmittel zu betrachten sind,linden die gegen Geheimmitte] bestehenden Vorschriften Anwendung*).

Soweit es sich bei den aufgeführten Mitteln nicht um Geheimmittelhandelt,, wird für den Verkehr mit denselben auf Grund von Sekt. IIIArl. :i des Dekrets vom 22. Dezember 1789 verordnet, was folgt:

1. Die Gefäße und die au Heren Umhüllungen, in denen diese Mittelabgegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche denNamen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deut-lich ersehen läßt. Außerdem muti die Inschrift auf den Gefäßen oder denäußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchen)das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.

Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, indenen ein solches Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Em-pfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Äußerungen oderDanksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkungzugesehriehen wird, anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es hei derAbgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.

2. Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu ver-schaffen, inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften aber die Abgabe stark-wirkender Arzneimittel Anwendung linden.

Bei den in der Anlage B aufgeführten Mitteln sowie bei denjenigenin der Anlage A aufgeführten Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisungverabfolgt werden dürfen, mul.l auf den Abgabegefäßen oder den äußerenUmhüllungen die InschriftNur auf ärztliche Anweisung abzugeben" an-gebracht --ein.

3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung dieser Mittel i-tverboten.

(Anlagen A und B wie hei Nr. 1.)

*) Geheimmitte] sind nach der Rechtsprechung solche all Heilmittelbezeichnete Zubereitungen, die weder staatlioherseits als Apothekerware ge-nehmigt sind noch ihre Bestandteile und deren Zusammensetzung in ver-ständlicher Weise erkennen lassen. (Amtliche Anmerkung.)