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[Hauptbd.] (1904)
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Hamburg, Elsaß - Lothringen.

2. falls die Gegenstände, Mittel, Vorrichtungen »der Methoden ihrerBeschaffenheit nach geeignet sind, Gesundlieitsschädigungen hervor-zurufen.Handelt es sich um Geheimmittel oder Geheimkuren, so istderen öffentliche Ankündigung unter allen Umständen, einerlei ob die unter1 und 2 genannten Bedingungen zutreffen, verboten.

§ 3. *) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnungsind, soweit nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einehöhere Strafe verwirkt ist, durch § 25 Absatz 2 der Medizinalordnung mitGeldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft und, wenn die Zuwiderhandlungeine vorsätzliche war, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit, Gefängnisbis zu drei Monaten bedroht.

170. Apothekenbetriebsordnung vom 25. März 1897.

§ 42. Geheimmittel dürfen Apotheker nur abgeben, wenn sie fürjeden Einzelfall von einem Arzte, der alsdann die Verantwortung trägt,verordnet sind. Gebrauchsfertig abgepackt bezogene Arzneien dürfenApotheker im Handverkauf nur dann abgeben, wenn

1. ihnen deren Zusammensetzung bekannt ist oder sie sieh von derRichtigkeit der beigegebenen Analyse bezüglich der wirksamen Bestand-teile überzeugt haben,

2. letztere zu denjenigen Mitteln gehören, welche für den Sand-verkauf freigegeben sind, und

3. der Gesamtpreis des Mittels sieh nicht höher stellt, als nach einerBerechnung auf Grund der Arzneitaxe.

Das Medizinalkollegium kann den Apothekern das Ankündigen oderdas Anführen von Apotheken als Bezugsquelle für solche Mittel, welchezu Heilzwecken oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten dienensollen, untersagen, wenn andere als medizinische oder pharmaceutischeFachblätter in Frage kommen.

Elsaß-Lothringen.

171. G. vom 21. Germinal XI (11. April 180H).

Art. 32. Die, Apotheker dürfen keim' Geheil.....ittel verkaufen.

Art. 30. Jede gedruckte Ankündigung oder Anzeige von Geheimmitteln,gleichviel anter welcher Benennung sie dargeboten werden, ist strengverboten.

172. G. vom 29. Pluviose XIII (18. Februar 1805).

"Wer den Bestimmungen des Art. .'Sil des Gesetzes vom 21. Germinal XIbetreffend die Apothekenpolizei zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße von

25 bis 600 Frcs. und im Rückfalle mit Haft von 3 bis 10 Tagen vomZuch tpolizeigericht bestraft.

*) In der Fassung der Sen.V, vom 4. Juli 1002.