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[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
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53
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Bremen, Hamburg. 53

1(57. Sen.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen und öffentliche Ankündi-gung von Heilniethoden usw. vom 23. Dezember 1902.

(§§ 1 und 2 materiell wie bei Nr. 9.)

(§§ 3 5 wie bei Nr. 9.)

§ 6. Biese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft.

Hamburg.

168. Sen.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 8. Juli 1908.

Der Senat verordnet auf Grund des § 8 der Medizinalordnung vmn29. Dezember 1899*) was folgt:

(§§ 14 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)

§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

§ (i. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt-machung werden mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit entsprechenderUnit bestraft.

Hi9. Sen.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln, Heil-mitteln und Heilmethoden vom 1. Juni 1900.

Der Senat verordnet auf Grund von § 8 der Medizinalordnung vom29. Dezember 1899 was folgt:

§ 1. öffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen, welchesich mit der Ausübung der Seilkunde befassen, sind verboten, insofern sieiilicr Vorbildung, Befähigung oder Erfolge der genannten Personen zutäuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten.

8 2. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Mitteln, Vor-richtungen und Methoden, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilungvon Menschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind, ist verboten:1. falls den Gegenständen, Mitteln, Vorrichtungen Oder Methoden be-sondere, über ihren wahren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegtwerden oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführtoder belästig! wird, oder

*) Dieser Paragraph lautet:Das Medizinalkollegium überwacht, ge-meinsam mit der zuständigen Polizeibehörde, die Ausübung der Heilkundedurch nicht approbierte Personen sowie die Herstellung und den Vertriebvon Giften, Arzneien und Geheimmitteln auch außerhalb der Apotheken,Der Senat erläßt nach Anhörung des Medizinalkollegiums und der Polizei-behörde die Anordnungen, welche zur Regelung dieser Gewerbe- und Ge-schäftsbetriebe und zur Verhütung von Schädigungen des Publikums durchdieselben erforderlich sind."

Mit dem Inkrafttreten dieser Medizinalordnung (1. Juni 1900) istdurch § 26 derselben auch der Geheimmittelparagraph der früheren Ham-burger Medizinalordnung vom 19. Februar 1818 (§ 99) aufgehobenworden.