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Lübeck, Bremen.
standteile zu denjenigen Mitteln gehören, welche für den Handverkauffreigegeben sind, und der Gesamtpreis des Geheimmittels, soweit dies fest-zustellen ist, sich nicht höher stellt, als dies nach einer Berechnung aufGrund der Bestimmungen der geltenden Arzneitaxe der Fall sein würde.
162. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 12. März 1904.
(§§ 1—3 bebandeln die Meldepflicht, Anmeldung bestimmter Krank-heitsfälle und Buchführung nicht approbierter Heilkünstler.)
(§§ 4 und 5 wie die §§ 3 und 4 bei Nr. 9. Doch ist in § 5statt. „Menschen- oder Tierkrankkeiten" nur gesagt: „Krankheiten.")
§ G. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofernnicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafeverwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Falle des Unver-mögens an deren Stelle mit entsprechender Haft bestraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1904 in Kraft.
Bremen.
16S. Sen.V. betr Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 22. November 1908.(§§ 1 — 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-Strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit sie nicht durchschwerere Strafandrohungen betroffen werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
104. Sen.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenmenschliche Krankheiten vom 5. Dezember 1H!).">.
Die öffentliche Ankündigung von öeheimniitteln, welche dazu be-stimmt sind, zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krankheiten zudienen, ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht allgemeine gesetzliche Vor-schriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oderHall bis zu 6 "Wochen bestraft.
105. Sen.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 17. Januar 1807.
(Abs. 1 wie § 1 bei Nr. 137, Abs. 2 wie bei Nr. 164.)
160. Sen.V. betr. Einrichtung und Betrieb der Apothekenvorn 9. Oktober 180!).
§ 37. Abs. 2. Es ist den Apothekern untersagt, Geheim mittel undSpezialitäten zu empfehlen und öffentlich anzuzeigen.