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[Hauptbd.] (1904)
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Lippe, Lübeck.

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Lippe.

154. Reg.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 27. Juli 1903.

(§§ 1 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)

§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt-machung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu zweiWochen bestraft.

155. Reg.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenmenschliche Krankheiten vom 14. Juni 18!)5

(Abs. 1 wie § 1 bei Nr. 150, Abs. 2 wie § 2 bei Nr. 26.)Unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Juli 1890 trittdiese l'olizeiverordnung mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

156. Reg.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 4. Januar 1897

(wie die §§ 1 und 2 bei Nr. 26).

157. Reg.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 20. April 1900.

Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be-stimmt sind, zur Verhütung oder Heilang von Pflanzenkrankheiten zudienen, ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit 5 bis 30 Mk., im Unvermögensfallemit entsprechender Haft bestraft.

Lübeck.

158. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 5. September 1903.

(§§ 14 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Übertretungen dieser Verordnung werden mif Geldstrafe biszu 150 Mk. oder mit Haft liestraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.Mit dein gleichen Zeitpunkte tritt die Verordnung des Folizei-amtes vom 5. Juni 1895, betreffend die öffentliche Ankündi-gung von Geheimmitteln außer Kraft.

15J). P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 13. Janaar 1897.(wie die §§ 1 und 2 bei Nr. 137.)H»0. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 9. März 1900.(Abs. 1 wie § 1 bei Nr. 141, Abs. 2 wie § 2 bei Nr. 137.)161. Apothekenbetriebsordnung vom 18. März 1903.

§ 38. Geheimmittel dürfen Apotheker im Handverkauf nur ab-geben, «enn ihnen die Zusammensetzung derselben bekannt ist, die Be-

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