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Ileuß j. L., Schaumburg -Lippe.
147. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 12. April 1897.
Im Anschlüsse an unsere Verordnung vom 23. Juli 1895 wird hier-mit bestimmt, daß fortan auch die öffentliche Anpreisung solcher Geheim-mittel verboten sein soll, welche dazu bestimmt sind, zur Verhütung oderHeilung tierischer Krankheiten zu dienen.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemeine gesetzliche Vor-schriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. odermit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
148. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 28. März 1900.
(Wie Nr. 145.)
Schaumburg-Lippe.
145). P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 18. August 1903.
(§§ 1— 4 un( l Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 5. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werdenmit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft bestraft.
150. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenmenschliche Krankheiten vom 28. Juni 1895.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krankheiten zudienen, ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit Geldbußebis zu 50 Mk. bestraft, sofern nach den Gesetzen keine höhere Strafeverwirkt ist.
§ 3. Die Polizeiverordnung vom 12. Juni 1889, betreffendVerbot der Anpreisung von Arznei- und Geheimmitteln wirdaufgehoben.
151. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 28. Dezember 1896.
(§ 1 wie bei Nr. 137, § 2 wie hei Nr. 150.)
152. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 23. Februar 1900.
(§ 1 wie bei Nr. 141, § 2 wie bei Nr. 150.)
153. P.V. betr. Bekämpfung der Kurpfuscherei vom15. August 1903.
(§§ 1—3 wie die §§ 3 — 5 bei Nr. 9.)
§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dein 1. Oktober 1903 in Kruft.