Waldeck, Reufi ä. L., Beuß j. L.
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142. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtiiji probierte Personen vom 23. Dezember 1902.
(§§ 1 und 2 materiell wie bei Nr. 9.)
(§§ 3 und 4 wie bei Nr. 9.)
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungenwerden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vor-gesehen ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit entsprechender Haftbestraft.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigungin Kraft.
Beuß ä. L.
1451. Reg.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom :!. Juli 1903.
Mit höchster im Namen Seiner hochfürstlichen Durchlaucht desPursten erteilter Genehmigung Seiner hochfiirstlichen Durchlaucht desFürsten-Regenten wird unter Aufhebung der Regierungsverordnungvom 19. Juni 1895 die öffentliche Ankündigung von Geheim-mitteln betreffend verordnet was folgt:
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
144. Reg.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 21. Dezember 1903.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Regierungs-Verordnungvom :!. ,inii i;io3, den Verkehr mit Geheimmitteln and Ähnlichen Arznei-mitteln betreffend, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haftbestraft.
145. Reg.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 25. April 1900.
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur Ver-hütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zu dienen bestimmt sind,wird untersagt.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vor-schriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. odermit Haft bis zu S Wochen bestraft.
Beuß ,j. L.
140. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 7. August 1908.(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geld-strafe bis zu 150 Mk. oder mit Halt bis zu sechs "Wochen bestraft.
§ 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1904in Kraft an Stelle unserer Verordnung vom 23. Juli 1895, dieöffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend.Drban, Geheimmittel. 4