48 Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck.
137. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 26. Februar 1897.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung tierischer Krankheiten zudienen, ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oderentsprechender Haft bestraft.
Schwarzburg-Sondershausen.
138. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 25. September 190H.
(§§ 1—4 un| l Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 5. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht sonstige gesetzlicheVorschriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oderHaft bis zu (j Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkte ab wird die Verordnung, dieöffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend, vom28. Mai 1895 aufgehoben.
139. Min.V. betr. Ankündigung von Geheim mittein gegentierische Krankheiten vom 20. Januar 1897.
(§§ 1 uud 2 wie bei Nr. 137.)
Waldeck und Pyrmont.
140. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 10. Dezember 1908.
(§8 1—4 und Aolflgeis A und B wie bei Nr. 1.)
§5. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofernnicht nach den bestehenden gesetzlichen Beetimmungen eine höhere Strafeverwirk! ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit ent-sprechender Haft bestraft.
§ 6. Die vorstellenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 inKraft. Mit demselben Zeitpunkt wird die Polizei Verordnung,betreffend die Ankündigung von Geheimmitteln, vom 23. No-vember 1895 aufgehoben.
141. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom O.März 1900.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von öeheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zudienen, isl, verboten.
S 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 werden miteiner Geldbuße bis zu 30 Mk., im Unvermögensfallc mit verhältnismäßigerHaft bestraft.