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[Hauptbd.] (1904)
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Anhalt, Schwarzburg - Rudolstadt.

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133. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 8. Januar 1897.

Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung vom Geheimmitteln,welche dazu bestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung tierischerKrankheiten zu dienen, ist verboten.

Übertretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk.oder Haft bestraft.

134. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 24. Februar 1900.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zudienen, ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-strafe bis zu 30 Mk. oder entsprechender Haft bestraft, sofern nicht aufGrund des Strafgesetzbuches oder anderer reichs- oder landesgesetzlicherVorschriften eine höhere Strafe verwirkt wird.

§3. Diese Polizeiverordnung tritt am I.März 1900 in Kraft.

135. P.V. betr. Bekämpfung der Kurpfuscherei venu 22. Mai1908.

(§§ 1 4 ähnlich wie die §§ 1 und 2 bei Nr. 9.)§5. Öffentliche Anzeigen von Personen, die, ohne staatlich geprüftzu sein, eine gewerbsmäßige Tätigkeit auf dem Gebiete der Heilkunde aus-üben, sind verboten, sofern die Anzeigen geeignet sind, über Vorbildung,Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen, oder prahlerischeBesprechungen enthalten.

(§ C wie § 4 bei Nr. 9 )

8 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehenist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.

Schwarzburg - Rudolstadt.

130. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ahnlieben Arzneimitteln vom 7. November L908.

(§§ 14 und Anlagen A und J! wie bei Nr. 1.)

8 5. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Be-stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mii Geldstrafe bis zu 150 Mk.oder entsprechender Haft bestraft.

§6. Die Polizeiverordnung vom 20. Juli 18!). r >, die öffent-liohe Ankündigung von Geheimmitteln betreffend, wird auf-gehoben.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.