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Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt.
Sachsen - Coburg- Gotha.
Coburg-.
120. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 27. August 1903.
(§§ 1— & und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 5. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht sonstige gesetzlicheVorschriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oderHaft bis zu sechs Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Verordnung, betref-fend die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, vom26. September 1895, aufgehoben.
Gotha.
130. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 19. August 190H.
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 6. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht sonstige gesetzlicheVorschriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oderHaft bis zu sechs Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab wird die Verordnung, betref-fend die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, vom16. August 1895 aufgehoben.
Anhalt.
131. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 19. November 1908.
(§§ 1—4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)8 5. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.§ 6. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oderentsprechender Haft bestraft.
132. P.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenmenschliche Krankheiten vom 27. Juni lH!tr>.
§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welohe dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung menschlicher Krankheiten zudienen, ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden,sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe ver-wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle mit Haftbis zu 14 Tagen bestraft.