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[Hauptbd.] (1904)
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Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg.

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Sachsen - Meiningen.

125. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 24. August 1903.

(§§ I4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)

§ 5. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach anderen Be-stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 387 Ziffer 5 desReichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft.

Das Ausschreiben vom 9. November 1867, betreffend denunberechtigten Verkauf und das Ausbieten von Arznei- undGeheimmitteln, wird aufgehoben.

126. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 26. Februar 1900.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazubestimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzonkrankheiten zudienen, ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 Mk. oder mitHaft bis zu 14 Tagen bestraft.

Sachsen - Altenburg.

127. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 19. Dezember 1903.

(§§ 14 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinenStrafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 160 MKoder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft; mit demgleichen Zeitpunkte treten die Verordnungen des Herzog-lichen Gesamtministeriums, die öffentliche Ankündigung vonGeheimmitteln betreffend, vom 10. Juli 1895 und vom 8. Januar1897 nebst der Bekanntmachung vom II. November 1897 außerWirksamkeit.

128. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiton vom 13. März 1900.

Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be-stimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zudienen, ist verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mitHaft bis zu sechs Wochen bestraft.