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Oldenburg, Braunschweig.
122. Min.V. betr. Aasübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 6. Januar 1904.
(§§ 1 und 2 materiell wie bei Nr. 9.)
(§§ 3 und 4 wie bei Nr. 9.)
§ 6. Handelt es sich um sogen. Gebeimkuren, so ist derenöffentliche Ankündigung oder Anpreisung unter allen Umständen, einerlei,ob die im § 4 unter Ziffer 1 und 2 genannten Bedingungen zutreffenoder nicht, verboten.
Bezüglich des Verkehrs mit Geheimmitteln und ähnlichen Arznei-mitteln wird auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. August 1903verwiesen.
§ G. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit nicht in den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe festgesetztist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar d. J. in Kraft.
BrainiSCllWOi£ ( 8 . Nachtrug).
123. G. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichenArzneimitteln vom 10. Dezember 1003.
(§§ 1 — 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werdenmit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
§ H. Die Vorschriften in den §§ 2—5 dieses Gesetzes finden auchauf Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel Anwendung, welche durch Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsministeriums in der Gesetz- undVerordnungsammlung den in den Anlagen A und B (vergl. § 1) auf-geführten Mitteln hinzugefügl werden,
§ 7. Dieses Gesetz tritt am I. Januar 190t in Kraft. Von demTage an werden der Absatz 4 des §41 des M cd i zi na Igesetzes vom9. März d. J. und die Ziffer 8 des § 5 des Gesetzes vom23. März 1899, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betr.,in der Fassung des Gesetzes vom 10. Januar 1901, soweit sichdiese Ziffer auf zur Verhütung oder Heilung menschlicheroder tierischer Krankheiten zu dienen bestimmte Geheim-mittel bezieht, sowie die sonstigen entgegenstehenden Be-st i in in n n gen aufgehoben.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu richten.
124. G. betr. Ankündigung von Geheimniitteln vom10. Januar 1001.
Der § 5, Ziffer 8 des Gesetzes vom 23. März 1899, die Bestrafungder Polizeiübertretungen betreffend, erhält folgende Fassung:
„8. wer Geheimmittel, die dazu bestimmt sind, zur Verhütung oderHeilung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder von Pflanzenkrank-heiten zu dienen, öffentlich ankündigt" *).
*) Die Ziffer gilt nur noch für Geheimmittel gegen Pflanzenkrank-heiten (siehe Nr. 123 § 7.)