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[Hauptbd.] (1904)
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Mecklenburg-Rtrelitz, Oldenburg.

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Mecklcnburg-Strelitz.

118. A.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln undähnlichen Arzneimitteln vom 17. Dezember 1903.

§ 1. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den An-lagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten. Die Ergänzung der An-lagen durch Landesherrliche Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 2. Wer dein Verbot in § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafebis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Die Strafe kann im Rahmen des § 153 der Strafprozeßordnung durchpolizeiliche Strafverfiigung festgesetzt werden. Zuständig für die polizei-lichen Strafverfügungen sind in den Städten die Magistrate.

§ :i. Diese Verordnung tritt mil dem 1. Januar 11)04 in Kraft.

Mit dem in Absatz I bezeichneten Zeitpunkte wird dieVerordnung vom 14. April 1896, betreffend die öffentliche An-kündigung von Geheimmitteln, aufgehoben.

(Aulagen A und I! wie bei Nr. 1.)

119. A.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 17. Dezember 1903.

Wir Friedrich Wilhelm usw. verordnen über den Verkehr mit den-jenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, «reiche in den An-lagen A und II aufgeführt sind, was folgt:

(§§ 1 und a wie die §§ 2 und :) bei Nr. 1.)

§ 8. Hiese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.

(Anlagen A und li wie bei Nr. 1.)

Oldenburg.

120. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und iihnliehen Arzneimitteln vom (i. August 1903.

(§§ 1 4 und Anlagen A und B wie hei Nr. 1.)

§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem L.Januar 1904 in Kraft.Mit demselben Tage tritt die Ministerialbekanntmachungvom 18. August 1896, betreffend die öffentliche Ankündigungvon Geheimmitteln außer "Wirksamkeit.

§ ti. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekannt-machung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft,

121. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegentierische Krankheiten vom 8. Juni 1897.

Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche dazu be-stimm! sind, zur Verhütung oder Heilung tierischer Krankheiten zu dienen,ist verboten.

Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.