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Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar.
114. A.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 17. Dezember 1908.
Wir Friedrich Franz usw. verordnen über den Verkehr mitdenjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, welche in den An-lagen A und B aufgeführt sind, was folgt:
(§§ 1 und 2 wie die §§ 2 und 3 bei Nr. 1.)
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
(Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
Such scn -Weimar.
115. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und fthn
liehen Arzneimitteln vom l(i. Dezember 1903.
(§§ 1—4 und Anlagen A und Ii wie bei Nr. 1.)
11.0. Min.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln, Ge-heimmitteln und Reklamemitteln vom 7. Novbr. 1890.§ 1. Stolle und Zubereitungen als Heilmittel,
a) deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken gestattet ist (vergl.die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom27. Januar 1890 — Beichsgesetzblatt Seile 9 —),
b) deren Namen ihre Natur, Bestandteile und Zusammensetzung nichterkennbar machen (Geheimmittel),
c) denen besondere Wirkungen fälschlich hingelegt werden, um überihren Wert zu täuschen (Eeklamemittel),
dürfen zum Verkauf weder öffentlich angekündigt, noch angepriesen werden.§ 2. Die Vorschrift in §la findet auf Inhaber von Apothekensowie auf den Großhandel (§ 3 der Verordnung vom 27. Januar 1890)keine Anwendung.
§ 3. Zuwiderhandinngen gegen die Bestimmungen des § 1 werdenmit Geldstrafe Ins zu 60 Uk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft,wenn nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver-wirkt ist.
117. Medizinal Ordnung \oid l. Juri 185H.
§ 99. Der Handel mit Arzenoimitteln — d. h. mit denjenigen Heil-mitteln, welche als solche nur in irgend einer pharmazeutischen Form, als■/.. Ii. Pulver, Spezies, Abkochungen, Aufgüsse, Pillen, Pflaster, Salben usw.angewendet werden können — sieht ohne Unterschied, und insbesonderenach Verordnungen approbierter Jtedizinal-Personen, nur den Apothekern zu.Dasselbe gilt von den sogenannten Geheimmitteln, d.h. von solchenArzeneimittcln, deren Bestandteile oder Bereitungsweise ganz oder teilweisevon dein Besitzer geheim gehalten werden. Auch die Apotheker dürfenin der Regel nur solche Geheimmittel führen, deren Verkauf ihnen von
dem Staatsministerium erlaubt worden Ist. Ausnahmsweise haben siejedoch auch solche Geheimmitte] anzuschaffen, welche ein Arzt für seineKranken verlangt. Dergleichen Geheimmitte] dürfen aber ..... ■ auf Rezepte
dieses Arztes verabfolgt werden.