Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
40
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

40

Baden, Hessen.

109. Min.V. betr. Ankündiglang von Arzneimitteln vom27. November 1903.

Auf Grund des § 84 des Polizeistrafgesetzbuches *) wird mit Wirkungvom 1. .Tanuar 1904 ab verordnet, was folgt:

§ 1. Die gemäß der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober1901 (Reichsgesetzblatt S. 380) und den auf Grund des § 4 dieser Ver-ordnung erlassenen Anordnungen des Reichskanzlers von dem Feilhaltenund Verkaufen außerhalb der Apotheken ausgeschlossenen Zubereitungen,Stoffe und Gegenstände dürfen nicht öffentlich zum Verkauf angekündigloder angepriesen werden.

§ 2. Die Verordnung vom 22. Mai 1890, den Verkehr mitArzneimitteln betreffend, wird aufgehoben.

Hessen.

110. Min.Erl. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ahnliehen Arzneimitteln vom 2;?. Dezember 1908.

Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-herzogs werden die Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb derApotheken des Großhorzogtums vom 14. Januar 1897 mit Wirkung vomj..Tanuar 1904 ab, wie folgt, abgeändert:

§1. Der §31 erhält die nachstehende Fassung:

(Wie § 2ii bei Nr. 108.)

§ 2. Der § 32 erhält als Absatz 2 den nachstehenden /iisatz:

Den Apothekern ist verboten auf den Gefäßen oder den SüßerenUmhüllungen, in denen ein Arzneimittel abgegeben wird, Anpreisungen,insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtlicheÄußerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine Heilwirkungoder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen,sei es bei der Abgabe des Mittels, s ( .j es auf BOnstige Weise, zu verabfolgen."

(Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)

111. Min.Erl. (des Innern und der Justiz an die GroßherzoglichenKreisämter) betr. Ankündigung von Geheimmittelnvom 5. November 1895.

Auf Grund einer zwischen den verbündeten Regierungen getroffenenVereinbarung finden wir uns, um dem Überhandnehmen des unbefugtenHandels mit Geheimmitteln tunlichst entgegenzutreten, veranlaßt, Ihnennachstehenden Entwurf einer Polizeiverordnung mit der Ermächtigung mit-zuteilen, vorbehältlieh der Zustimmung des Kreisausschusses diese Vor-schriften für Ihren Kreis zu erlassen. Von der hiernach in Ihren Kreisen

*) Dieser Paragraph lautet:Wer der Verordnung zuwider Arznei-mittel, welche dem freien Verkehr entzogen sind, öffentlich zum Verkaufeankündigt oder anpreist, wird an Geld bis zu 150 Mk. oder mit Haftbestraft."