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[Hauptbd.] (1904)
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Baden.

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licher Not, z. B. Verbrennung, Vergiftung, in welchen ärztliche Hilfe so-fort nicht zu beschaffen ist, ausgenommen mit der Beratung und Be-handlung kranker Menschen und Tiere zu befassen.

Baden.

108. Min.V. betr. Geschäftsbetrieb in den Apothekenvorn 2G. November 1903.

Die §§ 20 und 30 der diesseitigen Verordnung vom 11. September1896, den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, erhalten mitWirkung vom I.Januar 1904 ab folgende Fassung:

§ 20. Auf den Verkehr mil denjenigen Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind,finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der An-lagen bleibt vorbehalten.

Die Gefäße und die äiilieren Umhüllungen, in denen diese Mittel ab-gegeben werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche denNamen des Mittels und den Namen oder die Firma des Verfertigers deut-lich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf den Gefäßen oder denäußern Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts, in welchemdas Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten;diese Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.

Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen,inwieweit auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirken-der Arzneimittel Anwendung finden.

Die in der Anlage B aufgeführten Mitlid sowie diejenigen in derAnlage A aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apothekersieb nicht soweit vergewissern kann, dal.! er die Zulässigkeil der Abgabeim Handverkäufe zu beurteilen vermag, dürfen nur auf schriftliche, mitDatum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes

oder Tierarztes, im letzterem Falle jedoch nur heim Gebrauche für Tiere,verabfolg! werden. Die wiederholte Abgabe, ist nur auf jedesmal erneutederartige Anweisung gestattet.

Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werdendürfen, muß auf den Abgabegefäßen oder den äußern Umhüllungen dieInschriftNur auf ärztliche Anweisung abzugeben" angebracht sein.

§30. Die Ausübung der Heilkunde ist den Apothekern untersagt.Ein Nebengewerbe darf der Apotheker nur mit Genehmigung des Mini-steriums des Innern betreiben.

Den Apothekern isi verboten, auf den Gefäßen oder den äußern Um-hüllungen, in denen ein Arzneimittel abgegeben wird, Anpreisungen, ins-besondere Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche

Äußerungen oder Danksagungen, in di.....n d..... Mitltd eine Heilwirkung oder

Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen,sei es hei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.

(Anlagen A und 1! wie bei Nr. 1.)