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[Hauptbd.] (1904)
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"Württemberg.

(§§ 1 i und Anlagen A und B. wie bei Nr. 1.)

§ 5. In bezug auf die öffentliche Ankündigung und die Anpreisungder nicht unter diese Verfügung fallenden Arzneimittel durch die Apo-theker verbleibt es bei den Torschriften des § 21 der Verfügung desMinisteriums des Innern vom 1. Juli 1886, betreffend die Einrichtungund den Betrieb der Apotheken, sowie die Zubereitung und Feilhaltungder Arzneien*).

§ 6. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.

Mit diesem Tage treten die Verfügungen des Ministeriumsdes Innern, betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündi-gung von Geheimmitteln, vom 26. Juli 1898, vom 14. Februar1899, vom 9. Oktober 1900 und vom 11. November 1901 außer"W i r k u n g.

Der §8 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom80. Dezember 1875, betreffend die Verordnung und Abgabe vonArzneimitteln und chemischen Präparaten zu Heilzweckenand die zu dessen Ausführung erlassene Verfügung des Mi-nisteriums des Innern vom 15. Februar 1877, betreffend denVerkauf der als Handelsartikel vorkommenden Arznei-mischungen in den Apotheken werden vom Tage der Ver-kündigung dieser Verfügung ah aufgehoben.

100. Min.V. betr. Ankündigung des Audiphon Bernards

und der Voltamittel vorn 4. November 1903.

Auf Grund der Art. 28a und 51 des LandespolizeistrafgeseUes vom27. Dezember 1871 / 4. Juli 1898 wird nachstehendes verfügt:

§ l. Die öffentliche Ankündigung Folgender, den Geheimmittelngleichgestellter Mittel ist verboten:

Audiphon Bernards (auch Audiphones invisihlcs oder UnsichtbaresAudiphon Bernard),

Voltamittel (insbesondere Voltakreuze, Voltasterne, Voltauhren, auchelektro-galvanische Voltamittel oder einfache oder Doppel- oder großeVoltamittel).

§ 2. Diese Verfügung Irilt am 1. Januar 1904 in Kraft.

107. Min.V. betr. die Einrichtung und den Betrieb derApotheken, ho wie die, Zubereitung und Feilhaltungder Arzneien vom 1. Juli 1885.

§ 21. Den Apothekern ist gestattet, die unter den sogenanntenHandverkauf entfallenden Arzneimittel (einfach oder gemischt) an dasPublikum abzugeben, auch den Empfangern über deren GebrauchsweiseAuskunft zu erteilen, dagegen verboten, irgendwelche Stoffe oderZubereitungen als Heilmittel gegen Krankheiten oder körper-liche Beschwerden öffentlich anzukündigen oder bei deren Ab-gabe auf den Signaturen als solche anzupreisen und sich FSlle dring-

*) Siehe Nr. 107.