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Sachsen, Württemberg.
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des Innern, die öffentliche Ankündigung von Geheimmittelnbetreffend, vom 29. Mai 1895 sowie vom 16. November 1897außer Wirksamkeit.
102. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 13. Januar 11)04.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung, den Ver-kehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betreffend, vom30. November 1903 werden, soweit nicht die in bestehenden Gesetzen ent-haltenen Strafbestimmungen anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis 150 Mk.oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
103. Min.V. betr. Ankündigung von Geheimmitteln gegenPflanzenkrankheiten vom 31. März 1900.
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, das durch Ver-ordnung vom 16. November 1897 ausgesprochene Verbot der öffentlichenAnkündigung von Geheimmitteln gegen Tierkrankheiten auch auf die Ge-heimmittel gegen Pflanzenkrankheiten auszudehnen.
Es wird daher hiermit die öffentliche Ankündigung von Geheim-mitteln, welche zur Verhütung oder Heilung von rflanzenkrankheiten zudienen bestimmt sind, untersagt.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vor-schriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. odermit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
104. Min.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nicht,approbierte Personen vom 14. Juli 1908.
(Ziffer 1 materiell wie die §§ 1 und 2 bei Nr. 9.)(Ziffern 2 und 3 wie die §§ 3 und 4 bei Nr. 9.)Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter Ziffer 1, 2 undZiffer 3 werden, soweit in den bestellenden Gesetzen nicht eine höhereStrafe vorgesehen ist, mit Geldstrafe liis zu 150 MI;, oder mit ent-sprechender Haft, bestraft.
Württemberg.
105. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 4. November 1908.Auf Grund des § 367, Ziffer 5 des Strafgesetzbuches für dasDeutsche Keich und der Art. 28a*), 51 des Landespolizeistrafgesetzcsvom 27. Dezember 1871 / 4. Juli 1898 wird nachstehendes verfügt:
*) Artikel 28a lautet: „Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mitHaft wird bestraft, wer außer dem Falle des § 367 Ziffer S und 5 desStrafgesetzbuches den vom Ministerium des Innern zum Schutze gegen Ge-sundhoitsgefälinliing oder schwindelhafte Ausbeutung des Publikums er-lassenen Vorschriften über die öffentliche Ankündigung und den Vertriebvon Geheimmitteln und anderen in diesen Vorschriften denselben gleich-gestellten Stoffen oder Zubereitungen, welche zur Verhütung oder Heilungvon Menschen und Tierkrankheiten zu dienen bestimmt sind, zuwiderhandelt."