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Bayern, Sachsen.
100. Gesetz die Gewerbsteuer betreffend vom 9. Juni 1899(G. u. V.B1. S. 275).
Gew erb steuer-Tarif.
Lfd.
Bezeichnung derGewerbe
Normalanlage
Bemerkungen
Nr.
aM.
bM.
cM.
d
M.
3
49
107
A. Handwerks-betrieb, mechanischeKünste, wissen. schaft-liche Gewerbe.Anfertigung von Geheim-mitteln zum kosmetischenoder Medizinalgebrauch
B. Handels-geschäfte.Verkauf von Geheimmit-teln zum kosmetischenoder Mediziualgebrauchc
E. Fabriken undgrößere gewerbliche
Unternehmungen.Anfertigung von Geheim-mitteln zum kosmetischen
und Medizinalgebrauch
15
1830
120
Die Normalanlage wirdjedem Gewerbe zugeschla-gen, in und in Verbindungmit welchem der nebigeBetrieb stattfindet. EineSteuerermäßigung findet inkeinem Kalb' statt.
Die Normalanlage wirdjedem Gewerbe zugeschla-gen, in welchem ein Ver-kauf der nebenbezeich-neten Art stattfindet. EineSteuerermäßigung findetnicht statt.
Die Normalanlage wirdjedem Gewerbe zugeschla-gen, in und in Verbindungmit welchem der neben-bezeichnete fabrikations-mäßige Betrieb stattfindet.Eine Steuerermä i.iiguugwird in keinem Falle ge-währt.
Sachsen.
101. Min.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 30. November 1903.
(§§ 1—3 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)
§ 4. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den
Anlagen A und B aufgeführten Mittel ist verboten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft; mit dem
gleichen Zeitpunkte treten die Verordnungen des Ministeriums