Kheinprovinz, Hohenzollern, Bayern.
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§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 oder 2werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft, sofern nicht nach den all-gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 4. Diese rolizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündigungin Kraft.
!),S. P.V. betr. 1. Meldepflicht nicht in Deutschlandapprobierter Heilkünstler, Zahntechniker usw.,2. deren öffentl. Ankündigung von Heilmethodenvom 1(1. Juli 1903.
(§§ 1—3 ähnlieh wie die §§ 1 und 2 bei Nr. 9 unter Ausdehnungder Meldepflicht auf Personen, welche, ohne im Bezirk angesessen zu sein,ihr Gewerbe in demselben betreiben.)
§ 4. Öffentliche Anzeigen von den in §§ 1—3 Bezeichneten sindverboten, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge zu täuschengeeignel sind oder prahlerische Versprechungen enthalten,
§ 5. Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vorrichtungen,Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung, Linderung oder Heilungvon Menschen- oder Tierkrankheiten bestimmt sind, ist seitens der in§§ 1—3 Bezeichneten verboten, wenn
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondereüber ihren Wert hinausgehende Wirkungen beigelegt werden oder dasPublikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird,oder wenn
2. die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Be-schaffenheit nach geeignet sind, Gesundheitsbeschädigungen hervorzurufen.
§ G. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden,soweit in den bestehenden Gesetzen nicht eine höhere Strafe vorgesehenist, mit (ieldstrafe bis zu 00 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.
Bayern.
JM). A.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 19. September 1903.
Wir Finden Uns bewogen, auf Grund des § 367 Nr. 5 des Straf-gesetzbuchs für das Deutsche Keich und des Art. 7_'a des Polizeistraf-gesetzbuchs für das Königreich Bayern*) zu verordnen, was folgt :(§§ 1 — 4 und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
*) Dieser Artikel lautet: „Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mitHaft wird außer dem Falle des § 3C7 Abs. 1 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchesfür das Deutsche Reich bestraf!, wer den Verordnungen inbezug auf denVerkehr mit Arznei- oder Geheimmitteln, welche zur Heilung oder Ver-hütung von Krankheiten der Menschen oder Tiere bestimmt sind, zuwider-handelt."
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