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Preußen.
1)4. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 9. August 1902.(§§ 1—5 wie bei Nr. 9.)
Regierungsbezirk Trier.
95. P.V. betr. Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen vom 6. Juni 1903.
(§§ 1—5 wie bei Nr. 9.)
Hohenzollern.
Regierungsbezirk Sigmaringen.
!)(>. P.V. betr. Verkehr mit Geheimmitteln und ähn-lichen Arzneimitteln vom 18. Oktober 1903.(§§ 1— & und Anlagen A und B wie bei Nr. 1.)§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mitGeldstrafe bis zu fiO (sechzig) Mk. bestraft, sofern nicht nach den all-gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 6. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.§ 7. Die Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1895 überdie öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln wird hier-durch vom gleichen Tage ab aufgehoben.
1)7. P.V. betr. Ankündigung von Arzneimitteln, Ge-heimmitteln und Schwindelmitteln vom 13. Juni 1892.§ 1. Zubereitungen, Drogen und chemische Präparate
a) deren Feilhalten und Verkauf gesetzlich beschränkt ist (kaiscrl. Ver-ordnung vom 2 7. Januar 1890, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln— Keichsgesetzbl. S. 9);
b) deren "Wesen und Zusammensetzung geheim gehalten werden (Geheim-mittel)*);
c) denen besondere Wirkungen fälschlich beigelegt werden, um überihren Wert zu täuschen (Schwindelmittel),
dürfen als Heilmittel für Menschen und Tiere weder in Zeitungen oderZeitschriften, noch mittels Vertriebes von Druckschriften, noch anderweitigöffentlich angekündigt oder angepriesen werden.
§ 2. Die Vorschrift des § 1 Abs. a findet auf diejenigen Gewerbe-betriebe, denen nach der kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1890 dasKeilhalten und der Verkauf der daselbst bezeichneten Heilmittel gestattetist, keine Anwendung.
*) Absatz b des § 1 ist durch die jetzt außer Kraft gesetzte l'.V.1. Oktober 1895 aufgehoben worden.